Zinsschranke: Verpfändung von Anteilen als schädlicher Rückgriff
Dies gilt jedoch nicht im Falle einer schädlichen Fremdfinanzierung durch einen maßgeblich beteiligten Gesellschafter oder eine nahestehende Person (§ 8a Abs. 2 KStG). Einem Gesellschafter gleichgestellt ist auch ein fremder Dritter (z. B. eine Bank), der bei einem solchen Gesellschafter Rückgriff nehmen kann.
Das FG Berlin-Brandenburg hatte jetzt zu entscheiden, ob die bei Immobilienfinanzierungen übliche Verpfändung von Anteilen an der Immobiliengesellschaft als schädlicher Rückgriff der Bank auf den Gesellschafter anzusehen ist. In seinem Zwischenurteil vom 26.1.2017 (4 K 4106/16) hat das FG diese Frage bejaht. Auf die Werthaltigkeit des Pfandes neben den üblichen Sicherheiten wie Grundpfandrechten komme es nicht an. Das FG Berlin-Brandenburg bestätigt damit die Rechtsauffassung des BMF in seinem Schreiben zur Zinsschranke vom 4.7.2008.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Eine endgültige Klärung dieser Rechtsfrage bleibt daher dem BFH vorbehalten.
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