Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Unternehmensgründung
Im Streitfall beabsichtigte der Kläger eine GmbH zu gründen. Zu diesem Zweck nahm er diverse Beratungsleistungen in Anspruch. Fraglich war daher, ob der Steuerpflichtige die Beratungsleistungen als sogenannten Investitionsumsatz auf die GmbH übertragen konnte, um einen Vorsteueranspruch geltend zu machen. Die Frage galt unabhängig davon, ob die GmbH tatsächlich gegründet wurde oder nicht.
Grundsätzlich kann auch ein Gesellschafter den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz, vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2015, V R 10/14). Bei einem Investitionsumsatz handelt es sich um einen Gegenstand, der angeschafft oder hergestellt werden kann.
Eine Übertragung dieser Grundsätze auf sonstige Leistungen (hier die Beratungsleistung) schloss der BFH jedoch aus, da die Beratungsleistungen nicht erworben wurden, um diese auf die GmbH zu übertragen (in die Gesellschaft einzubringen). Durch die vom Kläger bezogenen Leistungen sind keine auf eine GmbH übertragbaren Vermögenswerte („Investitionsgüter“) entstanden.
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Daniel Reisener
Tel: +49 30 208 88-1168
Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.