Vorsteuerabzug bei beabsichtigter Unternehmensgründung

Der BFH hat mit Urteil vom 11.11.2015 (V R 8/15) entschieden, dass der Gesellschafter einer erst noch zu gründenden GmbH im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Im Streitfall beabsichtigte der Kläger eine GmbH zu gründen. Zu diesem Zweck nahm er diverse Beratungsleistungen in Anspruch. Fraglich war daher, ob der Steuerpflichtige die Beratungsleistungen als sogenannten Investitionsumsatz auf die GmbH übertragen konnte, um einen Vorsteueranspruch geltend zu machen. Die Frage galt unabhängig davon, ob die GmbH tatsächlich gegründet wurde oder nicht.

Grundsätzlich kann auch ein Gesellschafter den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz, vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2015, V R 10/14). Bei einem Investitionsumsatz handelt es sich um einen Gegenstand, der angeschafft oder hergestellt werden kann.

Eine Übertragung dieser Grundsätze auf sonstige Leistungen (hier die Beratungsleistung) schloss der BFH jedoch aus, da die Beratungsleistungen nicht erworben wurden, um diese auf die GmbH zu übertragen (in die Gesellschaft einzubringen). Durch die vom Kläger bezogenen Leistungen sind keine auf eine GmbH übertragbaren Vermögenswerte („Investitionsgüter“) entstanden.

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Daniel Reisener
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.