BFH-Urteil zur unentgeltlichen Nutzung des Firmennamens im Konzern

30.08.2016 – Der BFH hat mit Urteil vom 21.1.2016 (I R 22/14) entschieden, dass die unentgeltliche Nutzung des Konzernnamens keine steuerrechtliche Hinzurechnung eines Korrekturbetrages im Sinne von § 1 Abs. 1 AStG aF rechtfertigt.

Zuvor hatte das FG Münster (Urteil vom 14.2.2014 – 4 K 1053/11) die Auffassung vertreten, dass wegen der unentgeltlichen Überlassung des Markenzeichens eine Gewinnerhöhung nach § 1 Abs. 1 AStG aF vorzunehmen sei.

Nach dem Sachverhalt aus den Jahren 2004 bis 2006 nutzte die polnische Tochter den abgekürzten Firmennamen und das Markenzeichen in Form eines Firmenlogos des in Deutschland steuerpflichtigen Klägers in ihrem Internetauftritt, auf Geschäftspapieren und Fahrzeugen. Die Nutzung einer Abkürzung des Firmennamens sowie des entsprechenden grafischen Zeichens war im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zugelassen. Ein Entgelt war dafür nicht vorgesehen.

Nach der seinerzeit gültigen Fassung des AStG kam eine Hinzurechnung nur bei dem Vorliegen einer schuldrechtlichen (und nicht gesellschaftsrechtlichen) Vereinbarung in Betracht. Eine solche schuldrechtliche Regelung kann der BFH aber weder in dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages noch in dem sonstigen Sachverhalt erkennen.

Unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung (Urteil vom 9.8.2000 – I R12/99) versteht der BFH den vorliegenden Streitfall daher lediglich als Überlassung des Firmennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft als Gegenstand der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung. Die streitgegenständliche Vereinbarung betrachtet der BFH als Erlaubnis, den Namen als Bestandteil des eigenen Firmennamens zu nutzen. Für eine solche Erlaubnis seien aber in der Regel keine Lizenzentgelte steuerlich verrechenbar. Ausdrücklich wiederholt der BFH nochmals die Kriterien aus der vorgenannten früheren Rechtsprechung, die zu einer Hinzurechnungspflicht führen. Demzufolge muss u. a. ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Namensrecht und dem produktbezogenen Markenrecht bestehen und dafür ein eigenständiger Wert festzustellen sein.

Zum Zwecke der Ermittlung des „eigenständigen Wertes“ hält der BFH die Würdigung der unternehmerischen Tätigkeit des die Marke nutzenden Unternehmens für erforderlich, um den erwarteten Nutzen analysieren zu können.

Fazit

Die Frage, ob in einem international tätigen Konzern eine Vergütung für die Nutzung von Markenrechten zu vereinbaren ist, steht zunehmend im Fokus der Betriebsprüfungen.

Auch wenn das Urteil zu dem AStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2012 gültigen Fassung ergangen ist, gelten insbesondere die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen der bloßen Namensnutzung im Konzern (Lizenzentgelte sind nicht verrechenbar) und der Nutzung eines produktbezogenen Markenrechtes von eigenem Wert (Lizenzentgelte sind verrechenbar), auch für die Veranlagungszeiträume nach 2012.

Die Klarstellung des BFH, dass die bloße Namensnutzung im Konzern nicht steuerrechtlich zu verrechnen ist, kann sich als hilfreich bei entsprechenden Diskussionen mit der Betriebsprüfung erweisen.

Soweit verrechenbare produktbezogene Markenrechte vorliegen, fordert der BFH eine Nutzenanalyse, sodass die Entscheidung auch insoweit positiv für die Beratungspraxis zu werten ist. Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung von der Finanzverwaltung lediglich behauptet, dass dem einer ausländischen Tochter eingeräumten produktbezogenen Markenrecht ein eigener Wert zukäme, reicht dies für eine steuerrechtliche Hinzurechnung nicht aus.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 4/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.