Umsatzsteuerfreiheit von Subunternehmerleistungen im Bereich der ambulanten Eingliederungshilfe & Betreuung behinderter Menschen

27.03.2017 – § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG befreit die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen von der Umsatzsteuer. Nach Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. Abschn. 4.16.3 Abs. 2 Satz 2 UStAE) fallen Subunternehmer, die ihre Leistungen im Bereich der ambulanten Eingliederungshilfe und Betreuung von geistig behinderten Menschen gegenüber nach dem Sozialrecht anerkannten Einrichtungen abrechnen, nicht in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsnorm.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist bei unmittelbarer Leistungserbringung an die betreuungsbedürftige Person eine nur mittelbare Vertrags- und Vergütungsbeziehung zum öffentlichen Leistungsträger schädlich. Das FG Köln (Urteil vom 11.8.2016; 13 K 3610/12, Revision eingelegt [BFH XI R 20/16]) vermag einer solch engen Auslegung vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlautes, der europäischen Richtlinien und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH und BFG nicht zu folgen und wendet die Steuerbefreiung auch auf der Subunternehmerebene an. Nach Ansicht des FG Köln sei primär auf die tatsächliche Leistungserbringung abzustellen und der Vertrags- und Vergütungsbeziehung nur eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen.

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Christoph Mendel
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