Umsatzsteuerfreiheit von Subunternehmerleistungen im Bereich der ambulanten Eingliederungshilfe & Betreuung behinderter Menschen
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist bei unmittelbarer Leistungserbringung an die betreuungsbedürftige Person eine nur mittelbare Vertrags- und Vergütungsbeziehung zum öffentlichen Leistungsträger schädlich. Das FG Köln (Urteil vom 11.8.2016; 13 K 3610/12, Revision eingelegt [BFH XI R 20/16]) vermag einer solch engen Auslegung vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlautes, der europäischen Richtlinien und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH und BFG nicht zu folgen und wendet die Steuerbefreiung auch auf der Subunternehmerebene an. Nach Ansicht des FG Köln sei primär auf die tatsächliche Leistungserbringung abzustellen und der Vertrags- und Vergütungsbeziehung nur eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen.
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