Umsatzsteuer bei Verkauf zahlungsgestörter Forderungen: Änderung der Verwaltungsauffassung

Das BMF hat am 2.12.2015 ein Schreiben veröffentlicht, mit dem es die neue Rechtsprechungslinie hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung des Verkaufs zahlungsgestörter Forderungen (sogenannter Non Performing Loans, kurz: NPL) übernimmt und seine bisherige gegenteilige Auffassung aufgibt (entsprechend wurde Abschn. 2.4 (8) UStAE geändert).

Der EuGH („GFKL“-Entscheidung) und ihm folgend der BGH hatten entschieden, dass beim Erwerb eines NPL-Portfolios der regelmäßig vereinbarte Abschlag auf den Nennwert der Forderung allein das erhöhte Ausfallrisiko der Forderung zum Ausdruck bringt und damit kein Entgelt für eine Leistung des Forderungskäufers darstellt.

Dieser Sichtweise schließt sich nun auch die Finanzverwaltung an. Die Finanzverwaltung hatte bisher auf den Ankauf zahlungsgestörter Forderungen die Grundsätze des „Factoring“ angewendet und entsprechend eine umsatzsteuerpflichtige Einziehungs- und Delkredereleistung des Forderungskäufers unterstellt. Als Bemessungsgrundlage für das Entgelt wurde (vereinfacht ausgedrückt) die Differenz zwischen Nennwert der Forderung und tatsächlichem Kaufpreis gesehen. Die bisherigen Factoring-Grundsätze sollen nur noch in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen der Forderungskäufer das Forderungsausfallrisiko ausdrücklich nicht übernimmt (sog. unechtes Factoring).

Die neuen Regelungen gelten für alle noch offenen Fälle. Vor dem 1.7.2016 ausgeführte Übertragungen von NPL-Portfolios können noch nach der alten Verwaltungsauffassung übertragen werden (Wahlrecht). Ein Wahlrecht besteht auch hinsichtlich vor dem 1.7.2016 abgeschlossener Rahmen-Kaufverträge, die vor dem 1.1.2019 ausgeführt werden.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.