Vertrauensschutz bei einvernehmlicher Streitbeilegung vor dem Finanzgericht

04.07.2017 – Einigen sich Finanzamt und Kläger vor dem Finanzgericht, den streitbefangenen Steuerbescheid aufzuheben und das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären, liegt nach einem Urteil des BFH vom 6.7.2016 (X R 57/13) ein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens vor, wenn das Finanzamt im Anschluss daran erneut einen inhaltsgleichen Bescheid (aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage) erlässt.

Durch die verfahrensbeendende Absprache sei aufseiten des Klägers ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Durch die Einspruchsrücknahme und die korrespondierenden Erledigungserklärungen sei auch eine wirtschaftliche Disposition in Form der Aufgabe des verfahrensrechtlichen Besitzstands erfolgt, sodass eine anschließende Bescheidänderung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Das Urteil ist allgemein anwendbar.

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