Vertrauensschutz bei einvernehmlicher Streitbeilegung vor dem Finanzgericht
Durch die verfahrensbeendende Absprache sei aufseiten des Klägers ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Durch die Einspruchsrücknahme und die korrespondierenden Erledigungserklärungen sei auch eine wirtschaftliche Disposition in Form der Aufgabe des verfahrensrechtlichen Besitzstands erfolgt, sodass eine anschließende Bescheidänderung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Das Urteil ist allgemein anwendbar.
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