Steuerliche Beurteilung der verbilligten Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer

Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 14.01.2016 (V R 63/14) bestätigt, dass die verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer umsatzsteuerbar und -pflichtig ist. Eine Differenzierung, ob die Nutzungsüberlassung unternehmensfremden Zwecken oder unternehmenseigenen Interessen dient, sei bei der entgeltlichen Leistungserbringung nicht relevant. Für die lohnsteuerliche Beurteilung kann es jedoch auf diese Unterscheidung ankommen.

Umsatzsteuerliche Beurteilung

Unentgeltliche Leistungen an das Personal sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nur umsatzsteuerbar, wenn sie für dessen privaten Bedarf sind und damit nicht unternehmenseigenen Interessen dienen. Demnach unterliegt die unentgeltliche Überlassung von Parkraum nicht der Umsatzsteuer, soweit es sich um einen Parkplatz auf dem Betriebsgelände oder in dessen Nähe handelt.

Hingegen ist für entgeltliche Leistungen keine entsprechende Differenzierung vorzunehmen. Denn bei einer entgeltlichen Leistung entfällt der Entgeltcharakter nicht dadurch, dass die Ausführung dieser Leistung überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist. Für die Steuerbarkeit genügt daher jede beliebige Vorteilsgewährung. Dass die Leistung überwiegend unternehmerischen Zwecken dient, ist unerheblich.

Ebenso wenig steht es der Annahme eines Leistungsaustauschs entgegen, wenn den Arbeitnehmern der Parkraum verbilligt überlassen wird. Denn das Vorliegen eines Leistungsaustauschs erfordert nicht, dass das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht. Allenfalls für den Fall eines lediglich symbolischen Charakters der Gegenleistung könnte der Charakter eines Entgelts entfallen.

Auch die Zahlungsmodalitäten haben keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistung. So ist es ohne Belang, ob der Arbeitgeber das Gehalt zunächst komplett an den Arbeitnehmer auszahlt und dieser dann das vereinbarte Entgelt gesondert an den Arbeitgeber leistet oder ob der Arbeitgeber den entsprechenden Betrag direkt vom Arbeitslohn einbehält (verkürzter Zahlungsweg).

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG das Entgelt, also alles, was der Arbeitnehmer aufwendet, um die Parkraumnutzung zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer. Sollte die Leistung dagegen dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers dienen, findet die Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG) Anwendung.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Entgegen der umsatzsteuerlichen Beurteilung ist für lohnsteuerliche Zwecke zu unterscheiden, in wessen Interesse die Parkraumüberlassung an den Arbeitnehmer erfolgt. Denn nur Leistungen im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sind nicht als Arbeitslohn zu bewerten. Dient die Parkraumüberlassung also z. B. der Vermeidung von Arbeitszeitverlust durch Parkplatzsuche nach der Rückkehr von Auswärtsterminen, ist die Gestellung von Parkplätzen aus lohnsteuerlicher Sicht nicht zu besteuern.

Dieser Auffassung folgt auch die Finanzverwaltung, die entgegen einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.03.2006 – 11 K 5680/04 die Annahme von Arbeitslohn ablehnt.

Bezahlt der Arbeitnehmer die Parkkosten aber nicht durch Verrechnung mit seinem Arbeitslohn, sondern werden ihm die Kosten im Nachhinein durch den Arbeitgeber erstattet, liegt Arbeitslohn vor.

Praxishinweis

Die Differenzierung nach Interessen sowie des Zahlungsweges hat für umsatzsteuerliche und lohnsteuerliche Zwecke unterschiedliche Bedeutungen. Festzuhalten ist, dass eine Besteuerung insgesamt nur verhindert werden kann, wenn die Parkraumüberlassung unentgeltlich und im überwiegend betrieblichen Interesse erfolgt.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht kann sich eine Nichtsteuerbarkeit der Entgelte darüber hinaus bei Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ergeben. Aus ertragsteuerlicher Sicht ist aber zu beachten, dass die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen innerhalb von Konzernen zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann. Dies gilt vor allem, soweit die Parkplätze zugleich auch konzernfremden Personen gegen (höheres) Entgelt zur Verfügung gestellt werden.

Soweit die (entgeltliche) Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer ohne zusätzliche Dienstleistungen (z. B. Überwachung) erfolgt, nimmt die Finanzverwaltung in der Regel eine vermögensverwaltende Tätigkeit an.

Kontakt

Danica Haida
Tel: +49 30 208 88-1564

Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 1/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.