Steuerfreie Einlagenrückgewähr aus EU-Körperschaften gemäß § 27 Abs. 8 KStG

27.03.2017 – Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften sind Einlagen, die nicht auf das Nennkapital geleistet werden, gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 KStG auf dem steuerlichen Einlagekonto der Gesellschaft auszuweisen. Soweit Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto erfolgen, unterliegen diese nicht der Besteuerung, da sie eine Einlagenrückgewähr darstellen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).

Im EU-Ausland ansässige Körperschaften (satzungsmäßiger Sitz und Ort der Geschäftsleitung im EU-Ausland) sind nicht unbeschränkt steuerpflichtig und damit auch nicht zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos verpflichtet. Ungeachtet dessen kann auch bei einer nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft eine Einlagenrückgewähr an inländische Anteilseigner erfolgen, wenn diese gemäß § 27 Abs. 8 S. 1 KStG in einem anderen Mitgliedstaat der EU der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt und es nach dem dort geltenden Recht vorgesehen ist, dass sie Leistungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG gewähren können. Die Einlagenrückgewähr bedarf dabei allerdings gemäß § 27 Abs. 8 S. 3 KStG einer gesonderten Feststellung über das Vorliegen einer dem deutschen Recht entsprechenden Leistung (beim zuständigen Bundeszentralamt für Steuern, BZSt). Der BFH hat jedoch mit Urteil vom 13.7.2016 entschieden, dass eine Einlagenrückgewähr auch von einer Gesellschaft vorgenommen werden kann, die in einem Drittstaat ansässig ist, also in einem Staat außerhalb der EU, und für die kein steuerliches Einlagekonto nach § 27 KStG geführt wird. Durch die fehlende Veröffentlichung dieses Urteils im Bundessteuerblatt ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung dieses Urteil nicht generell anwenden will.

Gewinnausschüttungen von ausländischen Kapitalgesellschaften unterliegen für Zwecke der Körperschaftsteuer der 95%igen Schachtelbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG bei einer Beteiligung von mindestens 10 %, die von einer Kapitalgesellschaft gehalten wird. Gewerbesteuerlich wird für EU-Gesellschaften eine Beteiligung von mindestens 10 % seit Beginn des Erhebungszeitraumes und für nicht-EU-Gesellschaften eine ununterbrochene Beteiligung von mindestens 15 % seit Beginn des Erhebungszeitraumes sowie ein entsprechender Aktivitätsnachweis verlangt.

Im Falle des Nachweises einer Einlagenrückgewähr kann eine deutliche Senkung der Steuerbemessungsgrundlage erreicht werden, da die 5%ige Schachtelstrafe sowie zusätzlich nach der Rechtsauffassung des BFH auch der Aktivitätsnachweis für Drittstaatsgesellschaften entfallen: Hierzu bedarf es der Beantragung der gesonderten Feststellung gemäß § 27 Abs. 8 S. 3 KStG. Dieser Antrag ist bis zum Ende desjenigen Kalenderjahres beim zuständigen Finanzamt auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen, in dessen Vorjahr die Leistung erfolgt ist (§ 27 Abs. 8 S. 4 KStG). Da eine entsprechende Feststellung nur bei erfolgter Einlagenrückgewähr erfolgt, ist es der in Deutschland ansässigen Muttergesellschaft zu empfehlen, eine jährliche Schattenrechnung für ihre EU-Tochtergesellschaft aufzustellen, um im Falle einer Einlagenrückgewähr diese zutreffend nachweisen zu können.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.