Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten: Dissonanzen am Landessozialgericht Baden-Württemberg

28.09.2017 – Die Frage, ob im Krankenhaus eingesetzte Honorarärzte sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, beschäftigt ungebrochen bundesweit Sozial- und Arbeitsgerichte, ohne dass sich ein abschließendes Meinungsbild abzeichnet (vgl. Langhoff, Newsletter Health Care 1/2016, S. 11; 1/2015, S. 15; 2/2014, S. 18; 1/2014, S. 5; 2/2013, S. 9; 1/2013, S. 14). Gegensätzliche Rechtsauffassungen werden dabei sogar innerhalb des Landessozialgerichtes (LSG) Baden-Württemberg vertreten. Der 11. Senat bestätigte dabei jüngst erneut seine gegenüber der Ansicht des 5. Senates honorararztfreundlichere Auffassung.

Divergierende Ansichten am LSG Baden-Württemberg

Danach üben Bereitschaftsärzte, die in einer psychosomatischen Akutklinik auf der Grundlage eines Vertrages über freie Mitarbeit den Nachtdienst (nur) für allgemeinmedizinische Notfälle übernehmen und als Vergütung einen Pauschalbetrag (Einsatzpauschale) erhalten, keine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus (Urteil vom 23.5.2017 – L 11 R 771/15). Der 11. Senat hat bereits die Tätigkeit von Honorarbereitschaftsärzten in einer Rehabilitationsklinik als sozialversicherungsbeitragsfrei eingestuft (Urteil vom 19.4.2016 – L 11 R 2428/15). Die Entscheidung kann daher als Fortführung seiner Rechtsprechung angesehen werden. Demgegenüber hatte der 5. Senat ausschließlich honorarärztlich tätige, d. h. nicht niedergelassene, Ärzte als ausnahmslos sozialversicherungspflichtig eingeordnet (vgl. Langhoff, Newsletter Health Care 2/2013, S. 9).

Einsatzpauschale für Nachtdienste

In dem der Entscheidung vom 23.5.2017 zugrundeliegenden Sachverhalt stritten die Beteiligten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für Bereitschaftsärzte im Nachtdienst im Rahmen von Betriebsprüfungen für den Zeitraum 2006 bis 2010.

Die Klägerin, Trägerin einer psychosomatischen Klinik, schloss Rahmenverträge mit Ärzten, die als freie Mitarbeiter eingesetzt und für die Klägerin an einzelnen vereinbarten Tagen als Bereitschaftsärzte im Nachtdienst für allgemeinmedizinische Notfälle tätig werden sollten. Die Ärzte traten den Dienst um 17 Uhr an und beendeten ihn um 8 Uhr des darauffolgenden Tages. Zu Beginn und Ende des Dienstes erfolgte eine kurze Übergabe an/durch den diensthabenden Arzt der Klinik.

Die Ärzte hielten sich während des Nachtdienstes entweder im Arztzimmer oder im separat zur Verfügung gestellten Übernachtungsraum in der Klinik auf. Für den Nachtdienst erhielten sie eine Einsatzpauschale je Einsatztag zwischen 200 Euro und 300 Euro. Während der Nachtdienste hielt sich kein angestellter Klinikarzt in der Klinik auf. Therapien fanden in der psychosomatischen Akutklinik nachts nicht statt. Für Krisensituationen stand zusätzlich ein Facharzt in telefonischer Rufbereitschaft zur Verfügung.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) forderte nach einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 1.12.2006 bis 31.12.2010 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 20.139,68 Euro nach. Sie machte geltend, dass die Ärzte gegenüber dem Patienten nicht als selbstständig Tätige aufgetreten seien, keine Nutzungsentschädigung zahlen mussten, identische Tätigkeiten wie die abhängig Beschäftigten des Auftraggebers ausübten und in die Arbeitsorganisation der Klinik eingegliedert gewesen seien. Die Arbeitsleistungen seien im Dienst und auf Rechnung der Klinik erbracht worden. Die betreffenden Honorarärzte hätten dafür nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte liquidiert. Es seien nur wenige Merkmale eines unternehmerischen Handelns seitens der Honorarärzte erkennbar.

Die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg

Nachdem das SG Freiburg die erstinstanzlichen Klagen per Gerichtsbescheiden vom 28.1. und 11.3.2015 abgewiesen hatte, hob das LSG Baden-Württemberg (nach Abtrennung bestimmter weiterer Streitgegenstände) die Gerichtsbescheide sowie die Bescheide der DRV in der Gestalt der Widerspruchsbescheide insoweit auf. Die Klägerin hatte ihrerseits Nachforderungen betreffend die honorarärztliche Stationstätigkeit einer Honorarärztin akzeptiert. Streitgegenstand waren insoweit allein Tätigkeiten in Bereitschaftsdiensten.

Honorararzttätigkeit als selbstständige Tätigkeit

Nach Auffassung des 11. Senats kann die Tätigkeit als Honorararzt sowohl als abhängige Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden. Er stellt sich damit explizit gegen die Auffassung des 5. Senats des LSG Baden-Württemberg (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2013 – L 5 R 3755/11).

Weitere Abwägung nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung

Die Einordnung als abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit erfolgt bekanntlich auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der im konkreten Fall vorliegenden einzelnen Merkmale. Der 11. Senat weist dabei verschiedentlich darauf hin, dass bestimmte gängige Abwägungskriterien bei der Beurteilung honorarärztlicher Tätigkeit nicht zugrunde gelegt werden können, und tritt so vielfach vorherrschenden schematischen Argumentationsmustern entgegen.

Keine Weisungsrechte im Hinblick auf die Dienstzeiten

Die Honorararztverträge waren über eine freie Mitarbeit geschlossen worden und sahen vor, dass die Honorarärzte bei der Durchführung der Dienste keinen Weisungen der Klinik unterlagen und selbst bestimmen konnten, an welchen Tagen sie tätig sein wollten. Der Senat sah es als erwiesen an, dass auch tatsächlich keine Weisungsrechte der Klinik im Hinblick auf die Dienstzeiten der Honorarärzte bestanden und die Honorarärzte selbst untereinander die Dienste verteilt hätten. Dabei stützte sich der Senat vor allem auf die Aussage eines der beigeladenen Honorarärzte im Rahmen des Erörterungstermins.

Dabei sei es unschädlich, dass die Honorarärzte hinsichtlich der von ihnen mehrmals monatlich übernommenen Nachtdienste an die grundsätzliche Dauer von 17:00 Uhr bis 8:00 Uhr des Folgetages gebunden waren. Die Dienstzeiten ergäben sich aus der Natur der Sache, da sich ein Bereitschaftsdienst in einer Klinik kaum ohne regelmäßige und feststehende Dienstzeiten regeln lasse. Ein Weisungsrecht werde hierdurch nicht begründet. Da der Zeitrahmen bereits Vertragsgrundlage sei, sei er deshalb auch keinen Einzelweisungen zugänglich. Im Übrigen sei es den Honorarärzten während der Dienstzeiten vorbehaltlich von Notfällen möglich gewesen, frei über weitere Tätigkeiten zu entscheiden (z. B. schriftliche Arbeiten für ihre eigenen Praxen).

Kein inhaltliches Weisungsrecht

Der Senat zog den Umstand, dass die Honorarärzte nur die allgemeinmedizinische Notfallversorgung sicherstellten, als Argument für eine inhaltliche Weisungsfreiheit heran. Denn die Honorarärzte seien nicht nur in die tagsüber erfolgende Therapie psychosomatischer Erkrankungen nicht eingebunden, sie hätten auch in (selten) auftretenden psychiatrischen Krisensituationen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes keine eigene Behandlung übernommen, denn für diese Fälle habe ein eigener Arzt der Klinik auch nachts als Rufbereitschaft zur Verfügung gestanden.

Keine Einbindung in den Klinikalltag

Da die Honorarärzte nicht an der täglichen routinemäßigen Versorgung der Patienten teilnahmen und weder an Dienst- oder Teambesprechungen noch an Weiterbildungen teilnehmen mussten, seien sie auch nicht in die Klinikorganisation eingebunden gewesen.

Dass der Dienst in den Klinikräumen zu verrichten war, ergebe sich wiederum aus der Natur der Sache und die Ausführung der Tätigkeit in den Betriebsräumen der Klinik sei insoweit (analog der Tätigkeit von Lehrern) kein valides Abgrenzungskriterium.

Auch ein fachliches Weisungsrecht gegenüber dem Pflegepersonal war aus Sicht des Senats unschädlich. Mit den Pflegekräften der Klinik arbeiteten die Honorarärzte lediglich in der Form zusammen, dass diensthabende Krankenschwestern bei Bedarf hinzugezogen worden seien und ein Weisungsrecht nur im Rahmen des Bereitschaftsdienstes bestehe, nicht jedoch hinsichtlich sonstiger organisatorischer oder personeller Belange. Diese Zusammenarbeit führe nicht dazu, dass die Honorarärzte in die Betriebsstruktur der Klägerin eingegliedert würden, denn es handele sich um im Klinikalltag übliche und notwendige Vorgehensweisen, in denen sich noch keine Weisungen der Klägerin und keine Eingliederung in deren Arbeitsorganisation widerspiegelten.

Unternehmerrisiko

Der Senat konzediert, dass die Honorarärzte aufgrund der vereinbarten dienstbezogenen Pauschalvergütung ein unternehmerisches Risiko in eher geringem Maße trügen. Damit hänge der Gesamtverdienst jedoch vom zeitlichen Umfang ihrer Einsätze ab. Darüber hinaus biete sich eine feste Vergütung für Bereitschafts- und Notärzte an, weil deren Tätigkeit anders als „normale“ ärztliche Tätigkeit vom Bedarfsfall geprägt sei. Dieser Vergütungsmodus sei daher weder ein Argument für noch gegen die Selbstständigkeit in dem Sinne, dass kein Risiko bestehe, Arbeitsleistungen zu erbringen, ohne eine Vergütung dafür zu erhalten.

Hinweis

Die Entscheidung des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 23.5.2017 erfolgt entgegen in der Sozialgerichtsbarkeit verbreiteten Argumentationsmustern. Vor allem aus der (eher honorararztfreundlichen) arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung bekannte Erkenntnisse werden aufgegriffen. Besonderheiten des Honorararztwesens – namentlich die zwingenden organisatorischen Gegebenheiten des Krankenhausbetriebes – werden berücksichtigt und nicht schematisch für die Bewertung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis herangezogen.

Allerdings sind die Entscheidungen des 11. Senat bislang zur Honorararzttätigkeit im Bereitschaftsdienst ergangen. Es bleibt abzuwarten, ob diese in der Spruchpraxis auch auf andere Fallkonstellationen (wie in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte bereits erfolgt) übertragen werden.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 2-2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.