Selbstauskunft nach dem FATCA-Abkommen

Nach der Veröffentlichung der sog. Panama-Papers erscheint das Ansinnen der amerikanischen Steuerbehörden, durch Auskunftspflichten und automatisierten Datenaustausch für (aus ihrer Sicht) ausländische Finanzinstitute die Steuerehrlichkeit US-amerikanischer Steuerbürger zu steigern, durchaus nachvollziehbar.

Bereits am 31. Mai 2013 haben die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika ein Abkommen über den automatischen Austausch steuerlich relevanter Daten geschlossen. Das Abkommen geht auf den 2010 in Kraft getretenen US-amerikanischen Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) zurück, der ausländischen Finanzinstituten zahlreiche Überprüfungs-, Melde- und Registrierungspflichten bezüglich der Beteiligung von US-Staatsangehörigen an Unternehmen auferlegt. Die Umsetzung in die deutsche Rechtspraxis erfolgt durch eine Umsetzungsverordnung vom 23. Juli 2014 sowie ein erläuterndes BMF-Schreiben vom 03.11.2015.

Das Abkommen verpflichtet deutsche Finanzinstitute dazu, sämtliche bei ihnen geführte Konten dahingehend zu überprüfen, ob die Kontoinhaber bzw. die wirtschaftlich (direkt oder indirekt) Berechtigten, US-amerikanische Steuerbürger sind. Die Identität der entsprechenden Kontoinhaber sowie Kontensalden sind der amerikanischen Steuerbehörde IRS zu melden.

Praktische Folge ist, dass bei der erstmaligen Eröffnung von Geschäftskonten – auch gemeinnütziger Körperschaften und jPdöR – Daten abgefragt werden, die zunächst unverständlich erscheinen.

So ist Auskunft darüber zu geben, ob es sich bei dem Inhaber des Geschäftskontos um ein aktives oder passives Unternehmen „im FATCA-Sinne“ handelt. Für „passive“ Unternehmen bestehen die vorgenannten Berichtspflichten der Bank an die amerikanischen Steuerbehörden und entsprechende weitere Auskunftspflichten des Kontoinhabers. Bei „aktiven“ Unternehmen sind keine weiteren Angaben erforderlich.

Körperschaften, die die satzungsgemäßen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des § 60 AO erfüllen und deren tatsächliche Geschäftsführung dazu führt, dass sie von der Körperschaftsteuer befreit sind, gelten nach dem FATCA Verständnis als aktive Unternehmen. Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind unschädlich. Darüber hinaus gelten auch Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich als aktive Unternehmen und unterliegen damit keinen weiteren Auskunftspflichten.

Die Vertreter sowohl gemeinnütziger Körperschaften wie auch jPdöR können daher in der Selbstauskunft angeben, dass es sich bei dem Kontoinhaber um ein aktives Unternehmen handelt. Den Nachweis können gemeinnützige Körperschaften bei Neugründung durch den Bescheid nach § 60a AO erbringen. Bei schon länger tätigen Körperschaften erfolgt dieses durch Freistellungsbescheid bzw. die Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid.

Bei bestehenden Bankverbindungen ergibt sich in der Regel kein Handlungsbedarf, da der Bank die Gemeinnützigkeit typischerweise durch Vorlage eines gültigen Freistellungsbescheids bereits nachgewiesen wurde.

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Jens Krieger
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Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 1/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.