Organschaft: organisatorische Eingliederung
Eine organisatorische Eingliederung im Sinne einer engen Verflechtung mit Über- und Unterordnung liegt regelmäßig vor, wenn Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft besteht.
In Ausnahmefällen kann eine organisatorische Eingliederung aber auch ohne personelle Verflechtung in den Leitungsgremien des Organträgers und der Organgesellschaft vorliegen. Voraussetzung dafür ist, dass institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft gegeben sind.
Derartige Eingriffsmöglichkeiten sah der BFH als gegeben an: Der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Organgesellschaft hatte nach seinem Anstellungsvertrag die Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie die des Geschäftsführers der Organträgerin zu befolgen. Damit war nach Ansicht des BFH eine Identität der Geschäftsführer in den Leitungsgremien der Gesellschaften nicht erforderlich.
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Christoph Mendel
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