Organschaft: organisatorische Eingliederung

27.03.2017 – Der BFH hat mit Urteil vom 12.10.2016 entschieden, dass eine organisatorische Eingliederung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG auch ohne Personenidentität in den Leitungsgremien des Organträgers und der Organgesellschaft gegeben ist, wenn nach dem Anstellungsvertrag zwischen der Organgesellschaft und ihrem nominell bestellten Geschäftsführer dieser die Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie eines angestellten Dritten zu befolgen hat, der auf die Willensbildung der Gesellschafterversammlung einwirken kann und der zudem alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer des Organträgers ist.

Eine organisatorische Eingliederung im Sinne einer engen Verflechtung mit Über- und Unterordnung liegt regelmäßig vor, wenn Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft besteht.

In Ausnahmefällen kann eine organisatorische Eingliederung aber auch ohne personelle Verflechtung in den Leitungsgremien des Organträgers und der Organgesellschaft vorliegen. Voraussetzung dafür ist, dass institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft gegeben sind.

Derartige Eingriffsmöglichkeiten sah der BFH als gegeben an: Der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Organgesellschaft hatte nach seinem Anstellungsvertrag die Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie die des Geschäftsführers der Organträgerin zu befolgen. Damit war nach Ansicht des BFH eine Identität der Geschäftsführer in den Leitungsgremien der Gesellschaften nicht erforderlich.

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Christoph Mendel
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