Überblick über den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (Regierungsentwurf vom 9. Dezember 2015)

Mit den vorgesehenen Maßnahmen werden insbesondere drei Ziele verfolgt:

Ziel 1: Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Effizienz der Steuerverwaltung durch einen verstärkten Einsatz der Informationstechnologie und einen zielgenaueren Ressourceneinsatz.

Zwei Beispiele verdeutlichen dieses Ziel: ƒƒ

  • Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit werden explizit im Amtsermittlungsgrundsatz verankert (§ 88 Absatz 2 und 3 AO-E) ƒƒ 
  • Vollautomatische Fallbearbeitung durch die Steuerverwaltung auf Basis eines Risikomanagementsystems (§ 88 Abs. 5 AO-E)

Ziel 2: Vereinfachte und erleichterte Handhabbarkeit des Besteuerungsverfahrens durch mehr Serviceorientierung und nutzerfreundlichere Prozesse

Dies soll zum Beispiel durch folgende Regelungen umgesetzt werden: ƒƒ

  • Erweiterung des Datenumfangs der „vorausgefüllten Steuererklärung“ ƒƒ 
  • Vorlage von Belegen nur noch auf Anforderung

Ziel 3: Neugestaltung der rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Abgabenordnung (AO) im Hinblick auf die fortschreitende Technisierung und Digitalisierung aller Lebensbereiche, eine zunehmende globale wirtschaftliche Verflechtung sowie eine demografische Entwicklung einer alternden Gesellschaft mit abnehmender Bevölkerungszahl

Diesen Herausforderungen will man unter anderem mit diesen Regelungen begegnen: ƒƒ

  • Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden (§ 155 Absatz 4 und Absatz 5 AO-E) ƒƒ 
  • Ermöglichung des elektronischen Belegversands (zum Beispiel § 50 Absatz 2 EStDV i. V. m. § 93c EStG)

Das Gesamtprojekt soll zu Einsparungen für die Wirtschaft in Höhe von rund 6,8 Mio. Euro führen. Insbesondere die Einführung einer zentralen digitalen Lohnsteuerschnittstelle soll den Aufwand für die Mitwirkungspflicht der Unternehmen an den Lohnsteuer-Außenprüfungen verringern.

Die Regelungen sollen am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Die technische Umsetzung der Maßnahmen soll im Jahr 2022 abgeschlossen sein.

Kontakt

Martin Köhler
Tel: +49 69 500 60-2166

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.