Begleitpersonen und Mitarbeiterverpflegung in Rehabilitationskliniken eines öffentlich-rechtlichen SV-Trägers

Am 06.03.2016 hat der BFH auf seiner Internetseite das am 06.12.2015 ergangene Urteil in der Rechtssache mit XI R 52/13 veröffentlicht.

Ein als jPdöR ausgestalteter regionaler Rentenversicherungsträger betrieb in den Streitjahren 2004 bis 2007 in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgabe an verschiedenen Orten Rehabilitationskliniken.

In den Kliniken wurden gegen Entgelt auf privatrechtlicher Grundlage auch Begleitpersonen von Patienten (ohne medizinische Indikation) untergebracht und verpflegt. Darüber hinaus wurden Mitarbeiter der Kliniken entgeltlich beköstigt.

Unstreitig zwischen den Parteien war, dass der Rentenversicherungsträger sowohl mit der Unterbringung und Versorgung der Begleitpersonen wie auch der Beköstigung von Mitarbeitern unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuerrechtes tätig war. Streitig war einzig, ob diese steuerbaren Umsätze steuerbefreit sind. Der BFH kam zu dem Schluss, dass keine der Befreiungsvorschriften anwendbar ist und begründete dies wie folgt:

  • Nach § 4 Nr. 15 UStG sind u. a. die Umsätze der gesetzlichen Sozialversicherungsträgeran ihre Versicherten von der Umsatzsteuer befreit. Mit dieserVorschrift setzt das nationale Recht die Steuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorgeund der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungennach Unionsrecht (jetzt: Art 132 Abs. 1 lit. g der MwStSystRL) um undist daher unionsrechtlich auszulegen. Die Steuerbefreiung scheidet aus, dadie Leistungen einerseits nicht im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses,sondern außerhalb (an Dritte) erbracht wurden. Auch sind sie mit der sozialfürsorgerischenTätigkeit der Rehabilitationskliniken offensichtlich nicht „eng verbunden“im Sinne von „unerlässlich“, da sie ja auf privatrechtlicher Grundlageoptional und zusätzlich zur eigentlichen Rehaleistung erbracht werden.Nach § 4 Nr. 15 UStG sind u. a. die Umsätze der gesetzlichen Sozialversicherungsträgeran ihre Versicherten von der Umsatzsteuer befreit. Mit dieserVorschrift setzt das nationale Recht die Steuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorgeund der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungennach Unionsrecht (jetzt: Art 132 Abs. 1 lit. g der MwStSystRL) um undist daher unionsrechtlich auszulegen. Die Steuerbefreiung scheidet aus, dadie Leistungen einerseits nicht im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses,sondern außerhalb (an Dritte) erbracht wurden. Auch sind sie mit der sozialfürsorgerischenTätigkeit der Rehabilitationskliniken offensichtlich nicht „eng verbunden“im Sinne von „unerlässlich“, da sie ja auf privatrechtlicher Grundlageoptional und zusätzlich zur eigentlichen Rehaleistung erbracht werden.
     
  • Auch die Steuerbefreiung für Krankenhausleistungen und damit eng verbundene Umsätze (in den Streitjahren § 4 Nr. 16 UStG, seit 2009 § 4 Nr. 14 UStG) ist nicht einschlägig. Nach ständiger Rechtsprechung sind Dienstleistungen, die wie die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen der Patienten dazu dienen, den Komfort und das Wohlbefinden der Krankenhauspatienten zu verbessern, in der Regel nicht steuerfrei, soweit diese Leistungen nicht zur Erreichung der mit der Krankenhausbehandlung verfolgten therapeutischen Ziele (wiederum) „unerlässlich“ sind. Da keine medizinische Indikation für die Beherbergung der Begleitpersonen bestand, scheidet die Steuerbefreiung für deren Unterbringung und Beköstigung aus. Ebenso ist die Mitarbeiterverpflegung offensichtlich für die Heilbehandlung nicht erforderlich.

Das Urteil überrascht weder im Ergebnis noch in der Begründung. Es stellt lediglich klar, dass es für (Rehabilitations-)Kliniken in Trägerschaft der gesetzlichen Sozialversicherungsträger kein Sonderrecht in Hinblick auf die gegen gesondertes Entgelt erbrachten Wahlleistungen gibt. Für kommunale Krankenhäuser und solche in privater Trägerschaft ist dies bereits seit der entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung Mitte des letzten Jahrzehnts Usus.

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Jens Krieger
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Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 1/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.