BFH, V R 44/15 – Kein Vorsteuerabzug bei asymmetrischen Entgelten

04.07.2017 – Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH unter richtlinienkonformer Auslegung des § 2 Abs. 3 UStG a. F. nur dann Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne einer nachhaltigen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gemäß § 2 Abs. 1 UStG ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt.

Im Streitfall hatte das FG die Unternehmereigenschaft aufgrund der Verpachtung eines Sportzentrums an eine Tochterkapitalgesellschaft bejaht. Der BFH indessen hat die Sache an das FG zurückverwiesen, weil nach der jüngeren EuGH-Rechtsprechung dies allein noch nicht für die Bejahung der Unternehmereigenschaft ausreicht. Es müsse zudem ausgeschlossen werden, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts über die von ihr vereinnahmten Entgelte nur einen sehr kleinen Teil ihrer Kosten deckt (EuGH v. 12.5.2016 – C-520/14, Gemeente Borsele). Eine solche Asymmetrie deute nämlich darauf hin, dass kein Leistungsentgelt und damit auch keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliege. Fehlt es hieran und ist sie somit nicht Unternehmerin, kann sie auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Organträgerin sein.

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