BFH, V R 44/15 – Kein Vorsteuerabzug bei asymmetrischen Entgelten
Im Streitfall hatte das FG die Unternehmereigenschaft aufgrund der Verpachtung eines Sportzentrums an eine Tochterkapitalgesellschaft bejaht. Der BFH indessen hat die Sache an das FG zurückverwiesen, weil nach der jüngeren EuGH-Rechtsprechung dies allein noch nicht für die Bejahung der Unternehmereigenschaft ausreicht. Es müsse zudem ausgeschlossen werden, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts über die von ihr vereinnahmten Entgelte nur einen sehr kleinen Teil ihrer Kosten deckt (EuGH v. 12.5.2016 – C-520/14, Gemeente Borsele). Eine solche Asymmetrie deute nämlich darauf hin, dass kein Leistungsentgelt und damit auch keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliege. Fehlt es hieran und ist sie somit nicht Unternehmerin, kann sie auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Organträgerin sein.
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Thomas Pelzer
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