Kein Lohn durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH oder eines Krankenhauses

Der Bundesfinanzhof bestätig mit Urteil vom 19.11.2015 (Aktenzeichen VI R 74/14), dass die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH nicht zu Lohn bei den angestellten Anwälten führt.

Die Rechtsanwalts-GmbH wende den Arbeitnehmern durch die Beitragszahlung weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu. Der BFH führt hierzu aus, dass Vorteile keinen Arbeitslohncharakter besitzen, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Die Berufshaftpflichtversicherung diene der Deckung der sich aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwalts-GmbH ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden und somit dem eigenen Versicherungsschutz des Arbeitgebers. Zudem sei der Abschluss einer derartigen Versicherung gesetzlich vorgeschrieben und notwendige Voraussetzung für die gewerbliche rechtsberatende Tätigkeit einer Rechtsanwaltsgesellschaft.

Mit Urteil vom gleichen Datum (Aktenzeichen VI R 47/14) wurde dies auch für die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses bestätigt. Die Mitversicherung sei kein Lohn, da diese keine Gegenleistung für die Beschäftigung darstelle.

Hinweis:

Diese Grundsätze dürften auch auf vergleichbare Berufsgruppen übertragbar sein.