IFRIC 23 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung verabschiedet

18.07.2017 – Der IASB hat am 7.6.2017 die Interpretation IFRIC 23 Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung (Uncertainty over Income Tax Treatments) verabschiedet.

Die Bestimmung des zu versteuernden Ergebnisses oder steuerlichen Verlusts, des Steuerwerts (tax base), der noch nicht eingetretenen bzw. genutzten steuerlichen Gewinne oder Verluste sowie des Steuersatzes ist stets mit Unsicherheiten behaftet und hängt von der Anwendung der Steuergesetze bzw. der Anerkennung durch die Finanzverwaltung und Finanzgerichte ab.

IFRIC 23 enthält Anwendungshinweise zur Bilanzierung von tatsächlichen und latenten Steuerschulden und -ansprüchen nach IAS 12, bei denen Unsicherheiten in Bezug auf die ertragsteuerliche Behandlung bestehen.

Die neue Interpretation konkretisiert im Wesentlichen vier Fragestellungen. Zunächst hat ein Unternehmen das Bilanzierungsobjekt bei ertragsteuerlichen Unsicherheiten zu bestimmen. Dabei ist zu entscheiden, ob die Beurteilung der Unsicherheit für jeden Sachverhalt getrennt oder für mehrere Sachverhalte gemeinsam zu erfolgen hat. Die Entscheidung ist dahingehend zu treffen, welche Vorgehensweise eine bessere Indikation hinsichtlich der Auflösung der Unsicherheit liefert.

Darüber hinaus hat ein Unternehmen bei der Einschätzung der Auswirkungen durch Unsicherheiten bei der ertragsteuerlichen Behandlung davon auszugehen, dass die Steuerbehörden ihr Recht zur Überprüfung erklärter Beträge ausüben werden und dabei vollständige Kenntnis aller zugehörigen Informationen besitzen.

Ferner muss ein Unternehmen einschätzen, ob es wahrscheinlich (probable) ist, dass seine ertragsteuerliche Beurteilung eines strittigen Sachverhalts durch die Steuerbehörde akzeptiert werden wird. Kommt das Unternehmen zu der Einschätzung, dass die Steuerbehörden die entsprechende ertragsteuerliche Beurteilung akzeptieren werden, so hat es das zu versteuernde Einkommen bzw. den Ertrag, die steuerlichen Bemessungsgrundlagen, nicht genutzte steuerliche Verluste und Steuergutschriften sowie anzuwendende Steuersätze im Einklang mit seiner Einschätzung zu ermitteln. Wenn das Unternehmen hingegen zu der Einschätzung kommt, dass seine Beurteilung durch die Steuerbehörde nicht akzeptiert werden wird, so ist dieser Unsicherheitsfaktor bei der Bestimmung der zugehörigen Werte der Höhe nach zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung von Unsicherheit kann entweder mit dem wahrscheinlichsten Wert oder mit dem Erwartungswert abgebildet werden. Dabei ist die Methode anzuwenden, welche eine bessere Indikation hinsichtlich der Auflösung der Unsicherheit liefert.

IFRIC 23 fordert darüber hinaus eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der geforderten Beurteilungen und Einschätzungen, wenn sich die Tatsachen und Umstände, die die Grundlage für diese Beurteilungen und Einschätzungen gebildet haben, geändert haben. Anhang A der Interpretation enthält Anwendungsleitlinien zur Berücksichtigung geänderter Tatsachen und Umstände und veranschaulicht sie mit Beispielen.

IFRIC 23 ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2019 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist gestattet. Die kumulativen Auswirkungen der erstmaligen Anwendung von IFRIC 23 sind in den Gewinnrücklagen oder einer anderen sachgerechten Eigenkapitalposition zu Beginn der Berichtsperiode zu erfassen.

Dies ist ein Beitrag aus unserem IFRS-Newsletter 2/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.