IASB verabschiedet Änderungen an IAS 40 zu Übertragungen von Investment Property

15.03.2017 – Der IASB hat 8. Dezember 2016 eine Änderung an IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien verabschiedet. Die Änderung betrifft die Klassifizierung noch nicht fertiggestellter Immobilien und stellt klar, in welchen Fällen die Klassifizierung einer Immobilie als „als Finanzinvestition gehaltene Immobilie“ beginnt bzw. endet, wenn sich die Immobilie noch im Bau oder in der Entwicklung befindet.

In IAS 40.57 stellt der IASB klar, dass Immobilien nur dann als Renditeimmobilien klassifiziert bzw. nicht mehr klassifiziert werden können, wenn Hinweise für eine Nutzungsänderung vorliegen. Diese Nutzungsänderung muss nachweisbar sein. Die bloße Absicht des Managements, die Nutzungsänderung vorzunehmen, reicht nicht aus. Die Erfüllung oder Nichterfüllung der Definition einer Renditeimmobilie gilt dabei als Hinweis für eine Nutzungsänderung.

Der IASB hat IAS 40.57 so umformuliert, dass die darin enthaltene Aufzählung mit Anhaltspunkten für eine Nutzungsänderung nicht mehr als abschließend zu betrachten ist. Dadurch werden nun auch noch nicht fertiggestellte Immobilien unter die Regelung fallen können. Beispiele für eine Nutzungsänderung sind weiterhin bei beabsichtigtem Verkauf einer Immobilie die Übertragung von der Kategorie Renditeimmobilien in das Vorratsvermögen sowie bei Beginn der Vermietung vom Vorratsvermögen in die Kategorie der Renditeimmobilien. Selbst genutzte Immobilien, die künftig vermietet werden sollen (und umgekehrt), sind vom Sachanlagevermögen in die Renditeimmobilien umzuklassifizieren (und umgekehrt).

Die Änderung ist ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Das Endorsement dieser Standardänderung durch die EU ist für das dritte Quartal 2017 geplant.

Dies ist ein Beitrag aus unserem IFRS-Newsletter 1/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.