Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung

Streitentscheidend und in der Instanzrechtsprechung nach wie vor uneinheitlich bewertet werden die Handhabung und Gewichtung der gängigen Kriterien bei der Abgrenzung zwischen sozialversicherungspflichtiger abhängiger Beschäftigung und freiberuflicher Tätigkeit.

Äußerst honorararztfreundlich hat sich jüngst das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen positioniert (Urteil vom 30.11.2015 – 16 Sa 583/15, nicht rechtskräftig). Es hat zum einen grundsätzlich die Zulässigkeit des Einsatzes selbstständig tätiger Honorarärzte im Krankenhaus bejaht. Zudem hat es dem Standardargument, der Honorararzt sei in den Krankenhausbetrieb eingegliedert und deswegen als abhängig Beschäftigter zu bewerten, entgegengesetzt, dass „die räumliche und organisatorische Eingliederung des Honorararztes in die Klinik und die Zusammenarbeit mit einem Team nicht für eine Arbeitnehmereigenschaft spreche, denn die Tätigkeit eines Honorararztes könne regelmäßig nur in den Räumlichkeiten und mit dem Hilfspersonal des Dienstgebers erbracht werden; sie ergebe sich insoweit aus dem Inhalt des Vertragsgegenstandes“. Bedeutsamere Indizien sind nach Auffassung des LAG Hessen z. B. die Aufführung in den Dienstplänen, die (Nicht-)Teilnahme an Dienstbesprechungen und Visiten sowie die einzelvertragliche Festlegung spezifischer Einsatzzeiträume.

Zu einer abweichenden Beurteilung ist kürzlich das LSG Niedersachsen-Bremen gelangt (Urteil vom 16.12.2015 – L 2 R 516/14). Danach spreche ein fester Stundensatz gegen ein für eine selbstständige Tätigkeit zu forderndes Unternehmerrisiko. Darüber hinaus hat der Senat vor allem auf die im Streitfall wenig ausgeprägten Unterschiede der Tätigkeiten von Honorarkräften einer- und angestellten Stationsärzten andererseits abgestellt. Zudem habe wegen der starken Einbindung (vollschichtiger Einsatz in Tages- und Bereitschaftsdienst) kaum Raum für spezielle Freiheiten bestanden.

Fazit

Der Honorararzteinsatz bleibt risikobehaftet. Neben den bekannten Problemkomplexen wird neuerdings verstärkt die Frage der krankenhausrechtlichen Zulässigkeit des selbstständigen Honorararzteinsatzes aufgeworfen. Vor dem Hintergrund der anhaltend dynamischen Entwicklung in der Rechtsprechung empfiehlt sich die kontinuierliche und kritische Überprüfung der jeweils aktuellen Vertragsgestaltung mit Honorarärzten.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 1-2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.