Konkretisierung der Grundsätze zur Aufteilung des Arbeitslohns nach DBA

04.07.2017 – Die Finanzverwaltung hat nun mit Schreiben vom 14.3.2017 ihr aus dem Jahr 2014 stammendes Anwendungsschreiben zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen ergänzt (GZ: IV C 5 – S 2369/10/10002).

Nach dem erwähnten BMF-Schreiben erfolgt die Ermittlung des dem In- bzw. Ausland direkt zuordenbaren Arbeitslohns und die entsprechende Behandlung als steuerfrei oder steuerpflichtig. Der nicht direkt einem Land zuordenbare verbleibende Arbeitslohn ist nach den tatsächlich verbrachten Arbeitstagen aufzuteilen.

Diese Vorgehensweise hat für grenzüberschreitende Sachverhalte sowohl Relevanz für die Veranlagung zur Einkommensteuer als auch für die Vorgehensweise im laufenden Lohnsteuerabzugsverfahren.

Im Anwendungsschreiben vom 17.3.2017 werden nun verschiedene Handlungsalternativen zur Behandlung des Arbeitslohns nach dem DBA für den laufenden Lohnsteuerabzug aufgezeigt. Schließlich liegen während des Kalenderjahres noch keine endgültigen Werte für die Aufteilung des Arbeitslohnes vor.

Der Aufteilungsmaßstab wird dabei für verschiedene Handlungsalternativen wie folgt berechnet:

Vorliegend kann eine Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb des Kalenderjahres oder in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen erfolgen (Handlungsalternativen 1/2).

  • Prognostizierte Ermittlung der tatsächlichen Arbeitstage im In- bzw. Ausland auf der Grundlage der am Ende eines einzelnen Lohnzahlungszeitraums vorhandenen Tatsachen
  • In-Verhältnis-Setzen zu den In- bzw. Auslandsarbeitstagen des gesamten Beschäftigungszeitraums innerhalb des Kalenderjahres
  • Alternative Vorgehensweise: Heranziehung des einzelnen Lohnzahlungszeitraums für die Aufteilung
  • Anschließende Anwendung auf den einzelnen Lohnzahlungszeitraum

Alternativ kann die Aufteilung nach vereinbarten Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb des Kalenderjahres oder in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen erfolgen (Handlungsalternativen 3/4).

Der Arbeitgeber darf innerhalb eines Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres nur nach einheitlichen Grundsätzen abrechnen und nicht zwischen den beschriebenen Handlungsalternativen wechseln. Bei Änderung der Prognose hinsichtlich der tatsächlichen bzw. vereinbarten Arbeitstage hat er einen neuen Aufteilungsmaßstab zu ermitteln und ab diesem Lohnzahlungszeitraum anzuwenden. Bei unterjährigem Beginn oder Ende des Dienstverhältnisses ist ein verkürzter Lohnzahlungszeitraum zu betrachten.

Der Arbeitgeber ist am Ende des Kalenderjahres verpflichtet, den innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführten Lohnsteuerabzug zu überprüfen und nach § 41 c EStG bei Abweichungen zu berichtigen. Nun ist er in der Lage, die tatsächlichen In- und Auslandsarbeitstage im Beschäftigungszeitraum des Kalenderjahres für die Abrechnung zu ermitteln.

Vorliegend sind die beschriebenen Regelungen verpflichtend für laufenden Arbeitslohn für nach dem 31. Dezember 2018 endende Lohnzahlungszeiträume, für sonstige Bezüge bei Zufluss nach dem 31. Dezember 2018 anzuwenden.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.