FATCA und OECD-CRS: Der automatische Austausch von Steuerdaten startet

Auf Grundlage des neu in die Abgabenordnung eingefügten § 117c hat das BMF die FATCA-Umsetzungsverordnung (FATCA-USA-UmsV) erlassen. Es ist der Anfang des weltweiten FATCAReporting (Foreign Account Tax Compliance Act). Für die Finanzbranche stellt es eine große Herausforderung dar, während es für betroffene Steuerpflichtige den Anfang vom Ende des Bankgeheimnisses bedeutet.

Bei FATCA handelt es sich um gesetzliche Vorgaben, die als neues Chapter 4 in das US-amerikanische Steuergesetz eingefügt worden sind. FATCA wurde bereits am 18.03.2010 als Teil des sog. „HIRE-Act“ auf den Weg gebracht, um der Steuerflucht insbesondere von US-Amerikanern zu begegnen. FATCA verpflichtet weltweit Finanzinstitute, von steuerpflichtigen Zahlungen eine Quellensteuer in Höhe von 30 % einzubehalten, sofern das die jeweilige Zahlung empfangende Finanzinstitut nicht offenlegt, ob die Zahlung mittelbar oder unmittelbar einer in den USA steuerpflichtigen Person zufließt.

In Deutschland sind nach § 7 FATCA-USA-UmsV sog. „meldende deutsche Finanzinstitute“ verpflichtet, sich bei der US-Bundessteuerbehörde zu registrieren und eine internationale Identifikationsnummer zu beantragen.

Betroffen sind

  • Einlageninstitute,
  • Verwahrinstitute,
  • Investmentunternehmen oder
  • spezifizierte Versicherungsgesellschaften,

die gewisse US-amerikanische meldepflichtige Konten oder Konten von nicht an FATCA teilnehmenden Finanzinstituten führen.

Bestehende Konten (Stichtag: vor dem 01.07.2014) müssen von Finanzinstituten bis zum 31.12.2015 daraufhin überprüft werden, ob ein US-Indiz vorliegt, und sind gegebenenfalls meldepflichtig. Der Due-Diligence-Prozess für die Identifizierung von meldepflichtigen Konten ist in den §§ 5 f. FATCA-USA-UmsV geregelt. Ausnahmen bestehen für bereits bestehende Konten unterhalb eines Kontostands von 50.000 Euro.

Je nach Art des Kontos haben meldende deutsche Finanzinstitute Name, Anschrift und US-Steueridentifikationsnummer, Kontonummer, Kontostand und Gesamtbruttoertrag der Zinsen an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die erhaltenen Daten und übermittelt diese bis zum 30.09. des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Daten ermittelt wurden, an die Bundessteuerbehörde der USA. Obwohl das mit den USA geschlossene Abkommen auf Gegenseitigkeit beruht und entsprechende Meldungen von Deutschland in die USA erfolgen werden, müssen US-Banken bei Konten von Rechtsträgern keine Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen nach Deutschland melden.

Verstöße gegen die Datenübermittlung können als Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 2 Nr. 1b AO geahndet werden und außerdem mittelbar den Einbehalt von 30 % auf bestimmte Einkünfte aus US-Quellen nach sich ziehen. Diese Steuer nach Sec. 1471 des US-Bundessteuergesetzes entfaltet keine abgeltende Wirkung und ist steuerlich auch nicht anrechenbar.

Am 17.07.2015 hat das BMF den nach § 8 Abs. 3 FATCA-USA-UmsV amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht.

Zusätzlich zu FATCA sollen Anfang kommenden Jahres die aus der FATCADiskussion hervorgegangenen Common Reporting Standards (CRS) der OECD in Kraft treten. Bislang haben sich etwa 100 Länder dazu verpflichtet, dem neuen Standard zu folgen. Mehr als 50 Länder wollen ihn bereits ab dem Jahreswechsel anwenden. Selbst die Schweiz hat am 14.05.2014 die Erklärung der OECD-Minister zum automatischen Informationsaustausch unterzeichnet.

Steuerpflichtige von Ländern, die CRS einführen, müssen sich damit abfinden, dass ihre Steuerdaten zwischen unterschiedlichen Jurisdiktionen ausgetauscht werden und sollten sicherstellen, dass sie ihren steuerlichen Deklarationspflichten nachkommen.

Nähere Informationen zu FATCA können unserer Mandanteninformation vom Juli 2015 entnommen werden, die auf unserer Website zum kostenlosen Download zur Verfügung steht.