Der Ausfall eines Darlehens im Privatvermögen – Möglichkeiten der steuerlichen Berücksichtigung eines Verlusts

Gewährt ein Darlehensgeber einem Dritten ein privates Darlehen und kann der Darlehensnehmer seiner Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens nicht nachkommen, stellt sich für den Darlehensgeber die Frage, ob der wirtschaftlich erlittene Verlust steuerlich geltend gemacht werden kann.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein Darlehensverlust nicht zu berücksichtigen, da der bloße Ausfall eines privaten Darlehens aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers nicht zu dem gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG normierten Tatbestand der „Veräußerung“ gehört (so BMF-Schreiben vom 18.1.2016, Tz. 60, BStBl. I S. 85). Auch sei kein in § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG geregelter Ersatztatbestand erfüllt, wie z. B. die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Das Finanzgericht Düsseldorf kam in seinem Urteil vom 11.3.2016 (7 K 3661/14 E, Revisionsverfahren beim BFH anhängig, VIII R 13/15) zu der Erkenntnis, dass eine Auslegung nach dem Wortlaut des Gesetzes keinen Raum für eine Berücksichtigung des Darlehensverlustes lasse. Die Kläger begehrten im genannten Fall die Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG von 20.000 Euro, da ein Darlehen über rund 25.000 Euro lediglich in Höhe von 5.000 Euro zurückgezahlt und danach das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Darlehensnehmers eröffnet wurde.

Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, in vergleichbaren Fällen bei sich abzeichnender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eine Darlehensforderung zum Preis der erwarteten Rückzahlung zu veräußern. Dieser Sachverhalt ist von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG erfasst und führt bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG nach Abzug der Anschaffungskosten zu einem Verlust, sodass negative Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden.

Wirtschaftlich betrachtet führen der bloße Darlehensausfall und der Veräußerungsverlust zum selben Ergebnis für den Darlehensgeber, jedoch mit völlig unteschiedlichen steuerlichen Konsequenzen. Dies erscheint nicht sachgerecht. Der BFH wird im o. g. Revisionsverfahren zu entscheiden haben, ob nicht im Hinblick auf das objektive Nettoprinzip und den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch der bloße Ausfall eines Darlehens ohne vorherige Veräußerung der Darlehensforderung steuermindernd zu berücksichtigen ist.

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Artur Kozinski
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.