Brexit – Handlungsbedarf im Vertragsrecht und in sonstigen Rechtsgebieten

Unternehmen müssen nach dem Brexit mit Änderungen beim Vertragsrecht und in weiteren Rechtsgebieten rechnen. Diese möglichen Änderungen hängen von zwei Aspekten in der Ausgestaltung des Austrittsprozesses ab:

1. Vom Ergebnis der Verhandlungen über das Abkommen hängt ab, in welcher Beziehung das UK in Zukunft zur EU und zum EU-Recht stehen wird. Hierzu gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Das UK nimmt am EWR teil (wie Norwegen, Island und Liechtenstein): Bei diesem Modell würden wohl weite Teile der Gesetzgebung beibehalten bleiben.
  • Das Modell Schweiz: Hierbei würde individuell die teilweise Geltung des EU-Rechts gewählt.
  • Ein loseres Freihandelsabkommen mit der EU (wie Kanada)
  • WTO-Regeln

Detaillierte Informationen hierzu enthält der Beitrag Brexit: Die Entscheidung ist gefallen. Wie geht’s weiter?

Je nachdem, welches Model gewählt würde, wären verschiedene Rechtsbereiche mehr oder weniger betroffen.

2. Bis wann der Austritts-Prozess abgeschlossen ist (wobei ein Ausscheiden zwangsläufig spätestens innerhalb von zwei         Jahren nach dem Austrittsgesuch erfolgt).

Es lassen sich zwei Komplexe unterscheiden