Sonstige Pflichtangaben

Es gibt eine Reihe von zusätzlichen Pflichtangaben, die größtenteils aber nur mittelgroße und große Gesellschaften bzw. Konzerne betreffen. Zudem gibt es Modifikationen bisheriger Angabepflichten. Die größenabhängigen Erleichterungen für kleine Gesellschaften werden deutlich ausgeweitet.

1. Besonderheiten für kleine Gesellschaften

Kleine Gesellschaften haben verpflichtend insbesondere folgende Neuregelungen zu beachten: 

  • Nr. 3a: Sonstige finanzielle Verpflichtungen: Neue Davon-Vermerke für Verpflichtungen gegenüber assoziierten Unternehmen sowie betreffend die Altersversorgung.
  • Nr. 14a (neu): Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt.
  • Nr. 31 (neu): Angabe von Betrag und Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung.

Die Vorschrift des § 285 Nr. 3a HGB zu den sonstigen finanziellen Verpflichtungen war auch schon in der alten Fassung des HGB enthalten. Durch das BilRUG wurde diese Vorschrift neben einer redaktionellen Anpassung mit dem Verweis auf § 268 Abs. 7 HGB dahingehend ergänzt, dass nicht nur anzugeben ist, inwieweit die Beträge auf verbundene Unternehmen entfallen, sondern auch auf assoziierte Unternehmen. Sonstige finanzielle Verpflichtungen sind beispielsweise am Bilanzstichtag bestehende Dauerschuldverhältnisse aus Miet- oder Pachtverträgen, Verpflichtungen aus vor dem Bilanzstichtag begonnenen Investitionsvorhaben und Verpflichtungen aus künftigen Großreparaturen wie die Klassedockung. Anzugeben ist der Nettobetrag der zukünftigen Zahlungsmittelabflüsse. Bei Dauerschuldverhältnissen sind die jährlichen Beträge und die entsprechende Laufzeit anzugeben.

Die Angabepflichten zur Konzernzugehörigkeit nach § 285 Nr. 14 HGB a. F. werden durch die neugefassten Nrn. 14, 14a und entsprechender Regelung im § 288 Abs. 1 HGB für kleine Gesellschaften verringert.

Durch den Wegfall der Posten "Außerordentliche Erträge" und "Außerordentliche Aufwendungen" in der Gewinn- und Verlustrechnung wurde nun durch § 285 Nr. 31 HGB eine Vorschrift zur Angabe von außergewöhnlichen Aufwands- und Ertragsposten geschaffen. Es kann sich dabei um Posten von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung handeln. Die Erfüllung einer der beiden genannten Bedingungen ist dabei ausreichend. Eine außergewöhnliche Größenordnung ist dabei quantitativ im Vergleich zu der normalen Größenordnung der Gesellschaft zu sehen. Von außergewöhnlicher Bedeutung dürften in der Regel Geschäftsvorfälle außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sein.

Des Weiteren gelten für kleine Gesellschaften neben den bisher schon in § 288 HGB a. F. enthaltenen Befreiungen (Ausnahme Angabe Beschäftigtenzahl) zukünftig nach § 288 HGB n. F. zusätzlich auch noch Befreiungen von den folgenden bisher verpflichtenden Angaben:

  • Angabe Personalaufwand bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (§ 285 Nr. 8b HGB),
  • Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates, mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, einschließlich des ausgeübten Berufs (§ 285 Nr. 10 HGB),
  • Angaben zum Anteilsbesitz (§ 285 Nr. 11 HGB),
  • Name, Sitz und Rechtsform, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Kapitalgesellschaft ist (§ 285 Nr. 11a HGB),
  • Name und Sitz der Gesellschaft, die persönlich haftender Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne vom § 264a Abs. 1 HGB ist (§ 285 Nr. 15 HGB),
  • Angaben zu bestimmten Finanzanlagen (§ 285 Nr. 18 HGB),
  • Angaben zu Pensionsrückstellungen (§ 285 Nr. 24 HGB),
  • Angaben zu Anteilen an Investmentvermögen (§ 285 Nr. 26 HGB),
  • Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme aus Haftungsverhältnissen (§ 285 Nr. 27 HGB),
  • Angabe zu den ausschüttungsgesperrten Beträgen (§ 285 Nr. 28 HGB),
  • Betrag der im Handelsregister eingetragenen Einlage, soweit diese nicht geleistet wurde (§ 264c Abs. 2 Satz HGB):
  • Ergänzung einer zweiten vorgeschriebenen Gliederung des Jahresabschlusses im Anhang, wenn die Gesellschaft über mehre Geschäftszweige verfügt (§ 265 Abs. 4 HGB);

Zu beachten ist allerdings folgende wichtige Änderung der Befreiungsvorschriften des § 288 Abs. 1 HGB n. F:

Die durchschnittliche Beschäftigtenzahl gemäß § 285 Nr. 7 HGB ist nun auch von kleinen Gesellschaften anzugeben. Die bisherige Befreiungsvorschrift wurde auf den Verzicht auf die Angabe der Trennung nach Gruppen reduziert. Die durchschnittliche Beschäftigtenzahl ergibt sich nach herrschender Meinung als vierter Teil der zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres beschäftigten Mitarbeiter. Auch die Gruppenaufteilung, die für kleine Gesellschaften nicht erforderlich ist, ist gesetzlich nicht definiert. Zumeist wird die Aufteilung in Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz in gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und leitende Angestellte vorgenommen. Andere Aufteilungen, z. B. nach betrieblichen Funktionen, sind ebenfalls denkbar.

2. Besonderheiten für mittelgroße Gesellschaften

Außerbilanzielle Geschäfte

Im § 285 Nr. 3 HGB wird klarstellend ergänzt, dass außerbilanzielle Geschäfte nur dann anzugeben sind, wenn Risiken oder Vorteile aus ihnen wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens erforderlich ist.

Beispiele für außerbilanzielle Geschäfte können Factoring, Pensionsgeschäfte, Betriebsaufspaltungen, schwebende Geschäfte sowie Verträge mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen sein.

Anteilsbesitz

Es ist in der Praxis nicht der Regelfall, aber Schifffahrtsgesellschaften können auch Beteiligungen an anderen Gesellschaften halten. Nach § 285 Nr. 11 HGB sind Name und Sitz des anderen Unternehmens, die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das ein Jahresabschluss vorliegt, anzugeben. Die bisherige Begrenzung der Angabepflicht auf Beteiligung von mehr als 20 % ist entfallen. Entscheidend ist vielmehr, dass durch die Beteiligung der eigene Geschäftsbetrieb durch eine dauerhafte Verbindung gefördert wird.

Angaben zu Mutterunternehmen

Die bestehende Vorschrift des § 285 Nr. 14 HGB a. F. wurde aufgrund einer Befreiungsmöglichkeit für kleine Gesellschaften auf zwei Vorschriften aufgeteilt.

Mittelgroße Gesellschaften müssen zukünftig die §§ 285 Nr. 14 sowie Nr. 14a HGB beachten. Nach § 285 Nr. 14 HGB haben sie Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt, zu nennen. Außerdem ist der Ort anzugeben, wo dieser Konzernabschluss erhältlich ist.

Ferner sind nach § 285 Nr. 14a HGB Angaben zum kleinsten Kreis von Unternehmen zu machen, für den ein Konzernabschluss aufgestellt wird. Auch hier ist der Ort zu nennen, an dem dieser Konzernabschluss erhältlich ist. 

Angaben zu bestimmten Wertpapieren

Bislang nur aktienrechtlich vorgegebene Angaben werden mit dem neuen § 285 Nr. 15a HGB ins Handelsgesetzbuch verlagert und betreffen somit auch GmbH und Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB. Anzugeben ist jetzt "das Bestehen von Genussscheinen, Genussrechten, Wandelschuldverschreibungen, Optionsscheinen, Optionen, Besserungsscheinen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten, unter Angabe der Anzahl und der Rechte, die sie verbriefen".

Geschäfte mit nahestehenden Personen

Nach § 288 Abs. 2 Satz 3 HGB n. F. müssen mittelgroße Gesellschaften die Angabe zu Geschäften mit nahestehenden Personen nach § 285 Nr. 21 HGB nur machen, sofern die Geschäfte direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen worden sind. Das HGB a. F. sah die Angabepflicht nur für Aktiengesellschaften vor.

Die Vorschrift des § 285 Nr. 21 HGB ist unverändert geblieben. Sie besagt, dass zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte mit nahestehenden Personen anzugeben sind, sofern sie wesentlich sind. Anzugeben sind das Geschäft selbst, die Art der Beziehung zur nahestehenden Person, der Wert des Geschäftes sowie ggf. weitere Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind. Ausgenommen sind Geschäfte mit und zwischen mittelbar und unmittelbar in 100 % igem Anteilsbesitz stehenden Gesellschaften, die in einen Konzernabschluss einbezogen werden.

Nahestehende Personen können sowohl Unternehmen als auch natürliche Personen sein. In Betracht zu ziehen sind dabei auch z. B. Bereederer, Makler, Befrachter und Treuhänder. Die genaue Definition ergibt sich dabei auch aus IAS 24 in seiner durch die EU gebilligten Fassung.

Latente Steuern

Nach § 285 Nr. 29 HGB ist anzugeben, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen sie bewertet worden sind. Es gilt hier jedoch weiterhin eine Befreiungsvorschrift für mittelgroße Gesellschaften, jetzt allerdings erfasst in § 288 Abs. 2 Satz 1 HGB.

Sofern latente Steuerschulden in der Bilanz ausgewiesen werden, sind nach dem neuen § 285 Nr. 30 HGB jetzt auch quantitative Angaben zu den latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahres sowie zu den Veränderungen, die im Laufe des Geschäftsjahres erfolgt sind, zu machen. Von diesen Angaben sind mittelgroße Gesellschaften nicht befreit.

Periodenfremde Aufwendungen und Erträge

Für mittelgroße Gesellschaften ist die Angabe von periodenfremden Aufwendungen und Erträgen nunmehr gemäß § 285 Nr. 32 HGB erforderlich, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Materiell entspricht dies der bisherigen Vorschrift des § 277 Abs. 4 Satz 3 HGB a. F.

Nachtragsbericht

Nach § 285 Nr. 33 HGB ist im Anhang auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind, im Rahmen eines Nachtragsberichts einzugehen. Dabei ist auf die Art und die finanzielle Auswirkung dieses Vorganges einzugehen.

Durch das BilRUG wird somit diese bisherige Lageberichtsangabe in den Anhang verlagert. Die entsprechende Vorschrift in § 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB zur Lageberichterstattung ist entfallen. Gleiches gilt für § 315 Abs. 2 HGB zum Konzernlagebericht. Der Deutsche Rechnungslegungsstandard DRS 20 Tz. 114 f. wurde inzwischen diesbezüglich modifiziert und enthält unter Tz. 114 f. die Empfehlung, hinsichtlich des Nachtragsberichts auf die Berichterstattung im (Konzern)Anhang zu verweisen.

Ergebnisverwendung

Nach § 285 Nr. 34 HGB ist zukünftig der Vorschlag über die Verwendung des gesamten Ergebnisses oder der Beschluss über seine Verwendungen im Anhang anzugeben. Im Falle eines Jahresüberschusses ist beispielsweise darzustellen, welcher Teil ausgeschüttet, in die Rücklagen eingestellt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden soll.

Nach § 325 Abs. 1 ist für den Fall, dass im Anhang nur der Vorschlag über die Ergebnisverwendung enthalten ist, der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen offenzulegen (§ 325 Abs. 1b HGB).

Die Angabe der Ergebnisverwendung ist für die meisten Abschlussersteller im Bereich der Schifffahrtsgesellschaften neu.