Offenlegung
Die Offenlegung eines vorläufigen Jahresabschlusses ohne Bestätigungsvermerk ist zukünftig nicht mehr sanktionslos möglich.
Gesellschaften, deren Jahresabschluss nicht prüfungspflichtig aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist, haben innerhalb von zwölf Monaten nach Abschlussstichtag ihren festgestellten Jahresabschluss offenzulegen.
Die Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie die dazugehörigen Angaben im Anhang kann bei kleinen Gesellschaften auch weiterhin unterbleiben (§ 326 Abs. 1 HGB); für mittelgroße Gesellschaften gelten die Offenlegungserleichterungen des § 327 HGB unverändert.