Haftungsverhältnisse
Nach § 268 Abs. 7 Nr. 1 HGB sind Haftungsverhältnisse nunmehr zwingend im Anhang anzugeben. Das in § 268 Abs. 7 HGB a. F. bestehende Wahlrecht zur Angabe unter der Bilanz wurde gestrichen. Die Haftungsverhältnisse sind jeweils unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben.
Verpflichtungen für Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen sind gesondert zu vermerken.