In § 284 Abs. 1 HGB ist nun verbindlich festgelegt, dass die Angaben im Anhang entsprechend der Reihenfolge der einzelnen Posten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen sind. Da die Gliederung entsprechend den Posten in der Regel bereits gängige Praxis ist, dürften sich aus dieser Gesetzesänderung keine materiellen Auswirkungen ergeben.
Weggefallen ist die Pflicht zur expliziten Darstellung der Währungsumrechnung (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB a. F.), da diese durch die Verpflichtung zur Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bereits implizit im Gesetz enthalten ist.