1. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Korrespondierend zur Ausweisänderung in der Gewinn- und Verlustrechnung ändert sich in der Bilanz die Zuordnung der Forderungen, denen Geschäftsvorfälle zugrunde liegen, die zu Umsatzerlösen geführt haben, zu den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Soweit relevant, hat ein Ausweis unter den Posten "Forderungen gegen verbundene Unternehmen" und "Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" auch weiterhin stets Vorrang, wobei dann die Aufnahme eines Mitzugehörigkeitsvermerks in Betracht zu ziehen ist.

2. Verbindlichkeiten

Gemäß § 268 Abs. 5 HGB n. F. ist bei jedem ausgewiesenen Posten in der Bilanz neben dem Betrag mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr nunmehr auch der Betrag mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zu vermerken.