Der Anlagenspiegel ist jetzt ausschließlich im Anhang darzustellen (§ 284 Abs. 3 HGB). Dies entspricht der bereits gängigen Praxis.

Die bisherige Möglichkeit, ihn als Teil der Bilanz auszuweisen (§ 268 Abs. 2 HGB a. F.), entfällt. Neu geregelt wurde, dass der Betrag von im Geschäftsjahr unter den Herstellungskosten aktivierten Zinsen für Fremdkapital für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben ist (§ 284 Abs. 3 Satz 4 HGB).