Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot, § 181 BGB – Folgen einer ungenauen Formulierung

Die Regelung des § 181 BGB verbietet einem Vertreter, im Namen des Vertretenen und zugleich mit sich in eigenem Namen (Selbstkontrahierung) oder mit einem von ihm vertretenen Dritten (Mehrfachvertretung) ein Rechtsgeschäft abzuschließen. Dieses grundsätzliche Verbot gilt u. a. nicht, sofern dem Vertretenden etwas anderes gestattet ist. Insbesondere in Konzernstrukturen werden Geschäftsführer oft von dieser Regelung befreit, um ihren Handlungsspielraum zu erweitern, da sie oftmals in mehreren Konzerngesellschaften die Geschäftsführung innehaben. Durch die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB werden damit im Konzern Geschäfte zwischen den Konzerngesellschaften schnell und unproblematisch ermöglicht.

Das OLG Nürnberg hatte nun in einem Verfahren zu entscheiden, in dem das Registergericht eine Eintragung eines Gesellschaftsbeschlusses mit folgender Formulierung verweigerte:

„Eine Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB ist gegeben.“

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 12. Februar 2015 (12 W 129/15) entschieden, dass die Regelung des § 181 BGB zwei verschiedene Verbote enthält: das Selbstkontrahierungsverbot sowie das Verbot der Mehrfachvertretung. Das OLG verneinte ein Vorliegen eines gültigen Gesellschafterbeschlusses zur generellen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.

Das Urteil befasst sich in erster Linie mit der sprachlichen Genauigkeit des Gesetzes und des konkreten Gesellschafterbeschlusses. Es ist also bei der Befreiung vom Verbot des § 181 BGB genau zu bezeichnen, von welchem Verbot befreit wird. Sofern eine umfassende Befreiung erfolgen soll, wovon in der Praxis regelmäßig auszugehen ist, sollte also die Befreiung „von den Beschränkungen des § 181 BGB“ erfolgen. Auch für die steuerliche Anerkennung der Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens ist die zivilrechtliche Wirksamkeit Voraussetzung. Es ist daher bei der Befreiung von § 181 BGB entsprechend sorgsam zu formulieren.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.