BFH-Urteile zur Organschaft

(V R 25/13, V R 15/14, V R 67/14, V R 36/13)

Mit seinen Urteilen vom 02.12.2015 (V R 25/13, V R 15/14, V R 67/14, V R 36/13) hat der V. Senat des BFH seine Rechtsauffassung zur umsatzsteuerlichen Organschaft ein weiteres Mal konkretisiert und gleichzeitig die Anwendung des Urteils des EuGH Larentia + Minerva (C-108/14 und C-109/14 vom 16.07.2015; Folgeurteil des BFH vom 19.01.2016 Az. XI R 38/12) eingeschränkt.

Neben diversen Konkretisierungen sind die Kernaussagen der Urteile:

  • ƒƒOrganschaften sind auch mit Tochterpersonengesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen möglich. ƒƒ 
  • Organschaften ausschließlich zwischen Schwestergesellschaften sind mangels finanzieller Eingliederung nicht möglich. ƒƒ
  • Der BFH stellt weiterhin auf die personelle Verflechtung der Geschäftsführung der Organgesellschaft mit dem 
  • Organträger ab. ƒƒ Organträger müssen zwingend Unternehmer i. S. d. UStG sein (damit sind nichtunternehmerisch tätige Personen wie z. B. juristische Personen des öffentlichen Rechts weiterhin ausgeschlossen).

Damit hat der BFH dem EuGH in einigen Punkten widersprochen. Darüber, wie sich die Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Organschaft weiterentwickeln wird, kann derzeit nur spekuliert werden.

Man kann jedoch davon ausgehen, dass sich die Finanzverwaltung zeitnah zu diesem Thema positionieren wird.

Unstrittig ist, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in seiner jetzigen Gestalt reformbedürftig ist.

Da es sich bei der umsatzsteuerlichen Organschaft um eine Organschaft handelt, die kraft Gesetz eintritt, sollte hier weiterhin die Entwicklung kritisch beobachtet werden.

Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserer Mandanteninformation vom 02.02.2016.

Kontakt

Daniel Reisener
Tel: +49 30 208 88-1168

Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 1/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.