Auslandsspenden – Urteil des FG Köln vom 20.1.2016 (9 K 3177/14), Revision anhängig unter Az. BFH – X R 5/16

03.04.2017 – Die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit an ausländische Organisationen wird immer häufiger Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Zuletzt ist das vom Gesetzgeber sehr unglücklich formulierte, von der Finanzverwaltung dennoch lange aufrechterhaltene Kriterium des sogenannten „strukturellen Inlandsbezugs“ vom FG Köln in seinem Anwendungsbereich einschränkend ausgelegt worden.

Dieses Kriterium ist sowohl für den grenzüberschreitenden Spendenabzug in § 10 Abs. 1 S. 6 AO als auch für die Anerkennung einer im Ausland tätigen Organisation als gemeinnützig in § 51 Abs. 2 AO mit Wirkung zum Jahr 2009 gesetzlich verankert worden. Das Kriterium soll als Korrektiv dafür dienen, dass infolge der Rechtsprechung des EuGH die Steuervergünstigung der Gemeinnützigkeit prinzipiell auch ausländischen Einrichtungen zur Verfügung stehen muss. Der strukturelle Inlandsbezug in seiner restriktiven Auslegung durch die Finanzverwaltung (vgl. AEAO Nr. 7 zu § 51 AO) besagt, dass insbesondere ausländische Organisationen, die in Deutschland Spenden sammeln oder Steuervergünstigungen, die mit dem Gemeinnützigkeitsstatus verbunden sind, für sich selbst geltend machen wollen, einen besonderen Inlandsbezug ihrer Tätigkeit nachweisen müssen. Nachzuweisen ist, dass durch die Tätigkeit der Organisation auch Inländer gefördert werden oder die Tätigkeit zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann. Mittels dieser Auslegung des strukturellen Inlandsbezugs sollte unterstrichen werden, dass ausländische Organisationen per se nicht die Allgemeinheit im Sinne der Abgabenordnung (§ 52 Abs. 1 AO) fördern können wie inländische Organisationen.

Dieser Sichtweise hat das FG Köln für einen Fall des grenzüberschreitenden Spendenabzugs eine Absage erteilt. Das FG hat das Kriterium dahingehend verfassungskonform ausgelegt, dass nach diesem Kriterium lediglich zu prüfen sei, dass die Möglichkeit nicht evident auszuschließen sei, dass die satzungsmäßige Tätigkeit der ausländischen Organisation zur Ansehenssteigerung Deutschlands beitragen könne. Hierbei wird im Ergebnis – entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung – bei grenzüberschreitenden Spenden auch der Umstand mitberücksichtigt, dass der Spendenfluss aus Deutschland heraus zur Ansehenssteigerung Deutschlands beitragen kann. Bei dieser verfassungskonformen Auslegung hat das Kriterium des strukturellen Inlandsbezugs keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr, sodass auch im zu entscheidenden Fall es durch das Gericht als erfüllt angesehen wurde. Gegen das Urteil des FG Köln ist die Revision beim BFH anhängig.

Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 1/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.