Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden – Flächenschlüssel regelmäßig sachgerechter
In dem Fall ging es zum einen um die Höhe des Vorsteuerabzugs im Jahr 2004 aus Baukosten sowie aus laufenden Kosten für ein Wohn- und Geschäftshaus, mit dem die Klägerin sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze ausführte. Die Klägerin ermittelte die abziehbaren Vorsteuern für das Streitjahr 2004 – wie in den Vorjahren – nach dem Umsatzschlüssel. Das Finanzamt legte dagegen der Vorsteueraufteilung den (für die Klägerin ungünstigeren) Flächenschlüssel zugrunde.
Der Einschätzung des Finanzamtes folgt der BFH grundsätzlich: Bei der Vorsteueraufteilung ermögliche der objektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig – also wenn die verschiedenen Zwecken dienenden Flächen miteinander vergleichbar seien – eine sachgerechte und „präzisere“ Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug als der gesamtumsatzbezogene oder der objektbezogene Umsatzschlüssel.
Gleichzeitig betont der BFH, dass Vorsteuerbeträge dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen sind, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen oder eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel aus sonstigen Gründen „nicht präziser“ ist. Ob die Vergleichbarkeit der Flächen im Streitfall gegeben sei, habe das Finanzgericht zu prüfen. Der BFH hat die Sache deshalb an das FG zurückverwiesen.
Zwar dürfte nunmehr die grundsätzliche Frage, welcher Aufteilungsschlüssel zu verwenden ist, beantwortet sein. Zukünftig wird wohl zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung die Frage diskutiert werden, wann „erhebliche“ Unterschiede in der Ausstattung bestehen oder ein Flächenschlüssel aus sonstigen Gründen nicht „präziser“ (und damit sachgerecht) ist.
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Christoph Mendel
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 5/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.