Überarbeitung von CRR und CRD IV

28.11.2016 – Am Mittwoch, den 23. November 2016 stellte die Europäische Kommission die bereits lange erwarteten überarbeiteten Fassungen der Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR) und der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive, CRD IV) vor. Diese beinhalten unter anderem aufsichtsrechtliche Änderungen, die die Finalisierung der Basel-III-Vereinbarungen darstellen.

Diese Überarbeitung ist das Ergebnis fünf Jahre langer Konsultationen des Baseler Ausschusses. Ziel dabei ist die Förderung der Finanzstabilität und sowie die Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen auf europäischer Ebene.

Die in dieser Überarbeitung enthaltenen Neuerungen und Weiterentwicklungen, die nun vor Inkrafttreten (voraussichtlich zu Beginn des Jahres 2019) durch das Europäische Parlament und den Europäischen Rat angenommen werden müssen, lauten wie folgt:

  • eine Verschuldungsquote („Leverage Ratio“) zur Senkung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung, wodurch Institute mit Portfolios mit einer geringen Risikogewichtung in Säule 1 eine Anforderung von mindestens 3 % erfüllen müssen.
  • eine strukturelle Liquiditätsquote („Net Stable Funding Ratio“, NSFR), die zusätzlich der seit Oktober 2015 (durch den delegierten Rechtsakt vom 10. Oktober 2014) geltenden Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR) anzuwenden ist, zur Verhinderung eines übermäßigen Fristentransformationsrisikos (langfristige Investitionen ggü. kurzfristigen Darlehen).
  • die Einführung von neuen Standards für die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit („Total Loss-Absorbing Capacity“, TLAC) für global systemrelevante Institute, denen zufolge eine Mindestanforderung an Eigenmittel und reservepflichtige Verbindlichkeiten („Bail-in“) zu erfüllen ist, um die Fähigkeit zur Verlustabsorption sowie zur Rekapitalisierung im Falle einer Abwicklung zu steigern. Zu diesem Zweck wurde ein Kapitel zu reservepflichtigen Verbindlichkeiten eingeführt. Zudem werden die TLAC-Anforderungen in die bestehenden Mindestanforderungen für alle Banken („MREL“) gemäß der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie für Banken (Bank Recovery and Resolution Directive, BRRD) eingearbeitet. 
  • eine Änderung der Methode zur EAD-Berechnung von Derivaten aufgrund des neuen SA-CCR-Ansatzes, wodurch die bestehende Marktbewertungsmethode (Current Exposure Method) ergänzt und die Standardmethode (SM) ersetzt wird.
  • eine grundlegende Überarbeitung des Handelsbuchs (Fundamental Review of the Trading Book, FRTB), eine der wesentlichen Bestandteile dieser Überarbeitung, die darauf abzielt, die regulatorische Arbitrage zu verringern und die Berücksichtigung bestimmter Risiken zu verbessern, indem die standardmäßigen und internen Methoden zur Bewertung der Marktrisiken („Expected Shortfall“) überarbeitet werden.
  • eine Überarbeitung des Rahmenwerks für Großkredite, vor allem im Hinblick auf den Ausschluss des Tier-2-Kapitals aus dem anrechenbaren Kapital.
  • bessere Verhältnismäßigkeit der Transparenz und die Aufnahme neuer Berichtsanforderungen, insbesondere für Finanzkonglomerate.
  • Verbesserung des Managements der Zinsänderungsrisiken im Bankbuch („Interest Rate Risk in the Banking Book“, IRRBB) in Übereinstimmung mit den im April 2016 vom Baseler Ausschuss veröffentlichten Standards (standardisierter Ansatz für unzulänglich bekannte Risiken, Ausreißertests, Offenlegungspflichten usw.).

Darüber hinaus gibt es auch Änderungen an den Anforderungen für Investmentfonds sowie für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien und den KMU-Multiplikator.

In Kürze werden wir in einem Sonderbericht eine detailliertere Analyse dieser Entwicklungen bereitstellen.

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