Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung von Standflächen auf Kirmessen (Änderung der Verwaltungsauffassung)

Bisherige Auffassung: Die Überlassung von Grundstücksflächen für die Dauer eines Jahrmarkts, an dem neben Verkaufsbetrieben überwiegend Gaststätten-, Vergnügungs- und Schaubetriebe teilnehmen, wurde bisher als Vertrag besonderer Art und somit nicht als steuerfreie Vermietungsleistung beurteilt.

BFH-Urteil vom 13.02.2014

Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13.02.2014 (V R 5/13) entschieden, dass die Standplatzvermietung bei Kirmesveranstaltungen in vollem Umfang gemäß § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG steuerfrei ist.

BMF-Schreiben vom 21.01.2016

Dieser Rechtsauffassung hat sich nunmehr auch die Finanzverwaltung angeschlossen und mit Schreiben vom 21.01.2016 (III C 3 – S 7168/08/10001) die entsprechenden Abschnitte 3a, 4.12.1 und 4.12.8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 01.10.2010 wie folgt geändert:

Die Vermietung von Standflächen bei einer Kirmesveranstaltung durch eine Gemeinde kann als einheitliche Leistung gemäß § 4 Nr. 12 S. 1 UStG in vollem Umfang umsatzsteuerfrei sein, wenn die Überlassung der Standplätze als wesentliches Leistungselement prägend ist und darüber hinaus erbrachte Leistungen (Organisationsleistungen, Bereitstellung von Strom und Reinigung) als Nebenleistungen anzusehen sind, da diese für die Händler nur im Hinblick auf die Verkaufsmöglichkeit im Rahmen ihres Standplatzes von Interesse sind.

Die Einordnung, ob umsatzsteuerrechtlich eine Vermietungs- oder Verpachtungsleistung vorliegt, richtet sich nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern folgt der richtlinienkonformen Auslegung von Artikel 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL.

Bei der Bestellung dinglicher Nutzungsrechte fällt nicht jegliche abgesicherte Leistung unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. c UStG, sondern nur solche Leistungen, die im Ergebnis ihrer Art nach eine Vermietung oder Verpachtung darstellen.

Kontakt

Laura Burghardt
Tel: +49 30 208 88-1256

Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 1/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.