Neuerungen zur steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften durch geplanten § 8d KStG

14.12.2016 – Am 14.9.2016 hat das Bundeskabinett den „Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ (BT-Drs.: 18/9986) beschlossen. Durch den neu geplanten § 8d KStG soll sich die Situation für Unternehmen, die bei der Finanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind, verbessern.

Nicht genutzte Verluste von Körperschaften, also in erster Linie bei GmbH oder AG, sollen künftig nicht untergehen, sofern der Geschäftsbetrieb der Körperschaft bei einem Anteilseignerwechsel fortgeführt wird und die Nutzung der Verluste nicht anderweitig ausgeschlossen ist.

Bislang normiert § 8c KStG den quotalen Untergang von Verlustvorträgen von Körperschaften bei einem Übertrag von Anteilen von mehr als 25 % innerhalb von fünf Jahren. Ein Übertrag von mehr als 50 % führt sogar zum vollständigen Untergang der Verluste. Dies gilt nicht, soweit die Verluste nicht von stillen Reserven gedeckt sind (sog. „Stille-Reserven-Klausel“), oder, unter bestimmten Voraussetzungen, bei Übertragungen im Konzern (sog. „Konzernklausel“).

Durch einen neuen § 8d KStG sollen Körperschaften die Möglichkeit bekommen, unabhängig von dem Vorhandensein stiller Reserven und außerhalb einer Konzerneinbindung bei einem Anteilseignerwechsel ihre Verluste weiter nutzen zu können. Kernpunkt der Neuregelung ist, dass die betreffende Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb auch nach dem Anteilseignerwechsel fortführt. Einzelheiten dazu, wie der Geschäftsbetrieb zu definieren ist und wann von einer Einstellung des Geschäftsbetriebs auszugehen ist, regelt der Entwurf zu § 8d KStG.

Die neuen Ausnahmen zu § 8c KStG kommen allen Unternehmen zugute, die bei der Unternehmensfinanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind und keine der bisherigen Ausnahmen in Anspruch nehmen konnten. Insofern kommt die Bundesregierung ihrem Ziel nach, das Investitionsumfeld für Kapitalgesellschaften in Deutschland zu verbessern. Die Neuregelung soll rückwirkend zum 1.1.2016 in Kraft treten und gilt für alle Körperschaften. Insbesondere Start-up-Unternehmen dürften von dieser geplanten Regelung profitieren. Damit dürfte die Neuregelung sehr praxisrelevant werden. Ob aber nicht zugleich wieder durch die recht enge Fassung des Geschäftsbetriebs und der Einstellung des Geschäftsbetriebs die geplante Regelung in zu wenigen Fällen Anwendung finden wird, bleibt abzuwarten.

In einem Sondernewsletter haben wir Detailfragen zur geplanten Neuregelung dargestellt.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 5/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.