Keine Steuerbefreiung für den Aufbau eines Strukturvertriebs

14.12.2016 – Im zweiten Rechtszug hat das FG Sachsen mit Urteil vom 3.3.2016 (8 K 942/15, Revision eingelegt beim BFH: V R 19/16) entschieden, dass Leistungen zum Aufbau eines Strukturvertriebs von Versicherungsleistungen nicht nach § 4 Nr. 11 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind.

Der Aufbau von Unterstrukturen eines Strukturvertriebs, wie er vom Kläger geschuldet und ausgeführt wurde, zielte auf die Anwerbung von Personen, die auf kundennäherer Ebene im Strukturvertrieb mitzuwirken bereit waren. Den angeworbenen Personen sollte entweder die Aufgabe zufallen, weitere Personen in den Strukturvertrieb einzuschalten oder aber durch einen Kundennachweis, eine Kontaktaufnahme oder eine Verhandlung mit Versicherungskunden einzelne Versicherungsverträge zu vermitteln. Zu den schließlich vermittelten Versicherungsverträgen aber hatte die Tätigkeit des Klägers keinen spezifischen und wesentlichen Bezug.

Eine steuerfreie Tätigkeit i. S. d. § 4 Nr. 11 UStG ist hingegen entscheidend dadurch gekennzeichnet, dass Versicherungskunden gesucht und mit dem Versicherer zusammengebracht werden. Diese Vermittlung, die in einer Nachweis-, Kontaktaufnahme- oder einer Verhandlungstätigkeit bestehen kann, muss sich auf ein einzelnes Geschäft beziehen. Hieran fehlte es im Urteilsfall.

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Christoph Mendel
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