Änderungen beim häuslichen Arbeitszimmer

04.07.2017 – Nachdem der BFH in der Vergangenheit von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer ausging, hat er jetzt in zwei Urteilen (VI R 53/12 und VI R 86/13) einen personenbezogenen Ansatz gewählt.

Nutzen mehrere Personen ein Arbeitszimmer gemeinsam und sind die weiteren Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für jeden erfüllt, kann jeder Nutzende seine Kosten einkünftemindernd geltend machen. Dies setzt wegen der erforderlichen (nahezu ausschließlichen) betrieblichen/beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers einen Arbeitsplatz (für jeden Nutzer) voraus, der dem jeweiligen Nutzer in einer Weise zur Verfügung zu stehen hat, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Bisher werden die Urteile von der Finanzverwaltung noch nicht angewandt, sodass in entsprechenden Fällen ggf. Einspruch einzulegen ist.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.