ISAB veröffentlicht Entwurf zu geringfügiger Änderung an IFRS 9 bezüglich symmetrischer Kündigungsrechte

18.07.2017 – Der IASB hat am 21.4.2017 mit ED/2017/3 Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung (Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9) Verbesserungsvorschläge für IFRS 9 Finanzinstrumente veröffentlicht. Die Erstanwendung der geringfügigen Änderung ist zeitgleich mit dem Inkrafttreten von IFRS 9 vorgesehen.

IFRS 9 enthält Vorschriften zu Ansatz, Bewertung und Ausbuchung von Finanzinstrumenten sowie zur Sicherungsbilanzierung. Die finale Fassung des Standards wurde am 24.7.2014 durch den IASB verabschiedet und ersetzt damit die bisherigen Vorschriften des IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung. Die erstmals verpflichtende Anwendung von IFRS 9 ist für Geschäftsjahre vorgesehen, die am oder nach dem 1.1.2018 beginnen.

Hintergrund der geringfügigen Änderung ist die Diskussion des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC), wie sich spezifische Kündigungsrechte auf die Zahlungsstrombedingung auswirken. Ganz konkret handelt es sich in dieser Diskussion um Kündigungsreche, bei denen in Abhängigkeit des Zinsniveaus bei Kündigung ein Vorfälligkeitsgewinn gezahlt werden kann, sowie Kündigungsrechte, die eine Kündigung zum beizulegenden Zeitwert beider Parteien vorsehen. Die Mehrheit der Mitglieder des IFRS IC vertritt die Position, dass die Zahlungsstrombedingung in beiden Fällen nicht erfüllt sei. Dennoch wurde eine Änderung des Standards vorgeschlagen, da eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten bzw. eine erfolgsneutrale Bewertung zum beizulegenden Zeitwert entscheidungsnützliche Informationen vermitteln könnte. Diese eng abgegrenzte Änderung des IFRS 9 betrifft nun ausschließlich symmetrische Kündigungsrechte, die in Abhängigkeit des Zinsniveaus bei vorzeitiger Rückzahlung entweder zu einem Ausgleich eines Vorfälligkeitsverlusts oder eines Vorfälligkeitsgewinns führen könnten.

Die bestehenden Vorschriften des IFRS 9 zu Kündigungsrechten werden nicht verändert. Vielmehr handelt es sich um eine zusätzliche Textziffer (B4.1.12A) in den Anwendungsleitlinien. Diese zusätzliche Textziffer betrifft finanzielle Vermögenswerte, die ohne Betrachtung des Kündigungsrechts die Zahlungsstrombedingung erfüllen würden. Scheidet diese Erfüllung wegen des Kündigungsrechts aus, soll ausnahmsweise eine Bewertung dieses finanziellen Vermögenswerts zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert erfolgen können, wenn zwei Voraussetzungen zutreffen: Erstens, der Rückzahlungsbetrag steht nur deswegen nicht im Einklang mit den allgemeinen Anforderungen an Kündigungsrechte, weil die Partei, welche die Kündigung herbeiführt, eine angemessene Ausgleichszahlung für die vorzeitige Rückzahlung erhalten würde. Zweitens, der beizulegende Zeitwert des Kündigungsrechts ist beim Ansatz des finanziellen Vermögenswerts unwesentlich.

Die Erstanwendung der Änderung soll zeitgleich mit dem Inkrafttreten von IFRS 9 erfolgen. Die Kommentierungsfrist beträgt anstelle der üblichen Mindestfrist von 90 Tagen nur 30 Tage und endete bereits am 24.5.2017, da der Sachverhalt als eng umrissen und dringlich anzusehen ist. Der IASB möchte das Thema nach der abgelaufenen Kommentierungsfrist im Juni und Juli 2017 erneut erörtern und sieht vor, Ende Oktober 2017 eine endgültige Änderung herausgeben.

Dies ist ein Beitrag aus unserem IFRS-Newsletter 2/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.