Outbound-Fälle – aus Deutschland heraus erfolgte Investments im Vereinigten Königreich

  • Das internationale gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 7 1. Halbsatz GewStG gilt grundsätzlich lediglich für Gewinne aus aktiv tätigen Auslands-Tochtergesellschaften gemäß § 8 Nr. 1 bis 6 AStG. Danach ist im Regelfall bezüglich dieses Erfordernisses ein sogenannter „Funktionstest“ durchzuführen. Für Tochtergesellschaften hingegen, welche die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllen – die also in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ansässig sind – besteht nach dem 2. Halbsatz dieser Vorschrift kein solches Erfordernis. Diese Vergünstigung würde jedoch bei einem Austritt des Vereinigten Königreichs für Gewinne aus dort ansässigen Tochtergesellschaften entfallen, entsprechende Beteiligungsstrukturen, z.B. als „EU Blocker“ zwischengeschaltete Tochtergesellschaften, wären nicht mehr vorteilhaft.
  • Ferner dürfte bei einem Austritt die bereits angesprochene Möglichkeit der Abwendung einer drohenden Hinzurechnungsbesteuerung durch Bestehen des sog. Motivtests nach § 8 Abs. 2 AStG in dieser Konstellation entfallen. Denn dieser befreiende Test ist nur solchen Gesellschaften eröffnet, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in der EU oder dem EWR haben.