Der nationale Gesetzgeber hat die EU-Vorgaben im Einkommensteuergesetz- (dort insbesondere im § 43 b EStG), im Gewerbesteuergesetz (mittels des Schachtelprivilegs in § 9 Nr. 7 GewStG) sowie im Körperschaftsteuergesetz umgesetzt. Bei Investitionen nach Deutschland hinein (Inbound) wird demgemäß keine Quellensteuer erhoben, bei Investitionen aus Deutschland hinaus (Outbound) eine Freistellung der Dividenden gewährt. Dabei werden 5 % der bezogenen Zahlungen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben angesehen (modifiziertes Nulleinkünfteverfahren).