Wie können Unternehmen die Motivation und Identifikation ihrer Mitarbeiter in wirtschaftlich schwierigen Zeiten erreichen, ohne die Liquiditätsreserven hierdurch völlig aufzuzehren?
Eine Möglichkeit hierzu kann die Beteiligung der Mitarbeiter am Unternehmen sein. Doch was sich hinter dem Begriff Mitarbeiterbeteiligung verbirgt, ist vielgestaltig und es ist im Einzelfall zu prüfen, welches Instrument für das konkrete Unternehmen geeignet sein kann.
Übertragung von Gesellschafteranteilen
Der klassische Fall der Mitarbeiterbeteiligung ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf die Arbeitnehmer. Dies mag bei Aktiengesellschaften noch eine leicht zu realisierende Gestaltung sein: Häufig werden hier „stock-option-plans“, also Mitarbeiteraktienoptionsprogramme, gerade für die besseren Verdiener als Modell zur Verringerung oder Verteilung der lohnsteuerlichen Belastung („deferred compensation“) eingerichtet.
Bei Personengesellschaften oder GmbHs ist dies hingegen in der Regel ausgeschlossen. Gerade bei der GmbH steht als wesentliches Hindernis das Erfordernis der notariellen Beurkundung der Geschäftsanteilsübertragung im Wege, so dass die unmittelbare Beteiligung nur für kleine ausgewählte Kreise im leitenden Management in Betracht kommt. Zudem wollen gerade mittelständische Unternehmen neben einer oft notwendigen Beteiligung der Belegschaft auf Betriebsebene (Betriebsrat) und auf Unternehmensebene (Aufsichtsrat) einer Mitsprache der Arbeitnehmer nicht auch noch auf der Gesellschafterebene ausgesetzt sein. Bei der Übertragung von Geschäftsanteilen ist dies jedoch unvermeidlich, da die Arbeitnehmer hiermit vollwertige Gesellschafter werden.
Neben der unmittelbaren Beteiligung stehen jedoch andere, belegschaftsgeeignete Gestaltungswege zur Verfügung:
Die einfachste Form der Mitarbeiterbeteiligung ist die Einrichtung eines Systems zur Gewährung von Arbeitnehmer-Gesellschaft-Darlehen. In solchen Gestaltungen belassen die Arbeitnehmer einen gewissen Anteil ihrer Vergütung als Darlehen in der Gesellschaft. Die Darlehensforderung kann dann mit einer gewissen Garantieverzinsung und im Übrigen variabel nach dem Unternehmenserfolg verzinst werden.
Allerdings führt die Darlehenslösung zur Erhöhung der Fremdkapitalquote in der Bilanz des Arbeitgebers. Dies kann vermieden werden, wenn der Arbeitgeber entsprechend gestaltete Genussrechte an die Arbeitnehmer ausgibt. Bei den Genussrechten handelt es sich um schuldrechtliche Vereinbarungen, mit denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmern das Recht auf eine Beteiligung am Unternehmensgewinn „verkauft“. Bei Vereinbarung einer genügend langen Laufzeit kann das Genussrechtskapital so ausgestaltet werden, dass es in der Bilanz als Eigenkapital oder eigenkapitalnah ausgewiesen werden darf.
Beide Varianten schaffen für den Arbeitgeber neben der Mitarbeitermotivation zudem die Möglichkeit einer leichteren Liquiditätsbeschaffung, bei der er sich nicht den Anforderungen eines Basel II–Rankings durch seine Hausbank stellen muss. Durch die Verbesserung der Eigenkapitalquote bei Einführung von Genussrechten kann dies die konventionelle Liquiditätsbeschaffung durch eine Verbesserung der Kennzahlen ggf. sogar erleichtern.
Mittelbare Beteiligung
Neben der Darlehens-/Genussrechtslösung kommt auch die Möglichkeit der mittelbaren Beteiligung in Betracht. Häufig wird hierzu eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewählt, an der die Mitarbeiter ohne nennenswerten formellen Aufwand einfach beteiligt werden können. Diese GbR investiert das von den Arbeitnehmern eingebrachte Kapital als stille Gesellschafterin in das Unternehmen des Arbeitgebers. Durch die stille Beteiligung der GbR nehmen die in der GbR „gepoolten“ Arbeitnehmer zwar an den Gewinnausschüttungen der Gesellschaft teil. Eine Beteiligung auf Gesellschafterebene ist hingegen ausgeschlossen.
Aktuelle politische Entwicklung
Auch seitens der Politik wird die Einrichtung von Mitarbeiterbeteiligungen bei bestimmten Gestaltungsformen auf Seiten der Arbeitnehmer gefördert. Mit Verabschiedung des Gesetzes zum Ausbau der Mitarbeiterkapitalbeteiligung im Frühjahr 2009 haben Bundestag und Bundesrat zum einen die Förderung der Arbeitnehmersparzulage für Anlagen in Mitarbeiterbeteiligungen von 18 auf 20 Prozent erhöht. Der neugestaltete § 3 Nr. 39 EStG sieht unter den dortigen Voraussetzungen die Möglichkeit zur steuer- und damit abgabenfreien unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers nunmehr in einer Höhe von jährlich 360 Euro (bis dahin 135 Euro) vor. Als weiters Vehikel für die Mitarbeiterbeteiligung hat der Gesetzgeber zugleich den Mitarbeiterbeteiligungsfonds eingeführt.