Umsetzung der EU-Reform: Bundesregierung beschließt Abschlussprüfungsreformgesetz AReG

21.03.2015 – Die Bundesregierung hat am 17. März 2016 das Abschlussprüfungsreformgesetz AReG beschlossen. Mit dem Gesetz setzt die Bundesregierung die EU-Reform der Abschlussprüfung in nationales Recht um. Die zu der Reform gehörende EU-Verordnung gilt ab dem 17. Juni 2016 unmittelbar. Die EU-Richtlinie und die in der EU-Verordnung enthaltenen Mitgliedstaatenwahlrechte müssen jedoch bis zu diesem Datum von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland erfolgte die Umsetzung der Reform in zwei getrennten Gesetzgebungsverfahren: das bereits vom Bundesrat am 18. Dezember 2015 gebilligte Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) sowie das nun verabschiedete Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG).

Pflichtrotation des Abschlussprüfers

Das AReG hat weitreichende Auswirkungen für die Unternehmenspraxis: So ist ein wesentliches Kernelement des Gesetzes die Einführung einer externen Pflichtrotation des Abschlussprüfers nach zehn Jahren, die für Unternehmen von öffentlichem Interesse gilt. Bei externer Ausschreibung kann diese Frist auf maximal 20 Jahre verlängert werden beziehungsweise auf 24 Jahre im Rahmen einer Gemeinschaftsprüfung (Joint Audit). Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gilt dies jedoch nicht: Sie müssen künftig zwingend nach zehn Jahren den Abschlussprüfer wechseln. Mit dem AReG wurde eine noch vorhandene Regelungslücke geschlossen, in dem in das EGHGB eine zusätzliche Übergangsregelung aufgenommen wurde für einen kleinen Kreis von Unternehmen von öffentlichem Interesse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der EU-Verordnung im Jahr 2014 ihren Abschlussprüfer noch keine elf Jahre, jedoch ab Wirksamwerden der Verordnung ab dem 17. Juni 2016 bereits mehr als elf Jahre mandatiert hatten. Die Übergangsreglung schafft dahingehend Rechtssicherheit, als dass diese Unternehmen das Abschlussprüfermandat ebenfalls verlängern dürfen.

Regelungen bei zeitgleicher Prüfung und Beratung

Weiter sieht das AReG vor, dass Abschlussprüfung und eine gleichzeitige Steuerberatung für alle Unternehmen grundsätzlich zulässig sind, mit Einschränkung jedoch für Unternehmen von öffentlichem Interesse. Hier darf sich die Beratung im Steuerbereich nicht auf den zu prüfenden Jahresabschluss auswirken. In § 319a HGB soll eine entsprechende Beschreibung aufgenommen werden, dass Steuerberatungsleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse untersagt werden sollen, wenn dadurch entweder der steuerliche Gewinn erheblich gekürzt oder ein erheblicher Teil des Gewinns ins Ausland verlagert wird, ohne dass dafür eine wirtschaftliche Notwendigkeit für das Unternehmen besteht.

Zusätzliche Angaben zum Bestätigungsvermerk

Aufgrund internationaler und europäischer Vorgaben müssen Unternehmen von öffentlichem Interesse künftig in dem Bestätigungsvermerk über die Abschlussprüfung zusätzliche Angaben über besonders wichtige Prüfungssachverhalte, zur Bestelldauer und Angaben zu bestimmten Nichtprüfungsleistungen machen.   

„Aktiv an der Entstehung neuer Player im Markt mitwirken“

Die EU verfolgt mit der Reform der Abschlussprüfung den Leitgedanken, die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer zu stärken und die Wettbewerbsfähigkeit dieses Marktsegments zu sichern. Neue Strukturen durch Fusionen könnten den Markt aufmischen. Vor einem Jahr haben sich RBS Roever Broenner Susat und Mazars zusammengeschlossen: „Wir sind ganz bewusst diesen Schritt gegangen, um aktiv an der Entstehung neuer Player im Markt mitzuwirken. Die Chancen, die sich uns bieten, wollen wir nutzen – genau das haben wir mit dem Zusammenschluss getan“, sagt Dr. Christoph Regierer, Partner bei Roever Broenner Susat Mazars.

Joint Audits: positive Erfahrungen in Frankreich

Als Mitglied der internationalen Mazars Partnerschaft, die Niederlassungen in 77 Ländern betreibt, sind Joint Audits für Roever Broenner Susat Mazars keine unbekannte Neuerung: In Frankreich, wo die Mazars Group ihren Hauptsitz hat, sind Joint Audits für börsennotierte Unternehmen vorgeschrieben:  „Wir haben hier mit dieser Art des geteilten Mandats bereits sehr gute Erfahrungen gemacht. Wir wissen, was Joint Audits für das geprüfte Unternehmen bedeuten und wie es hiervon profitieren kann“, sagt Pierre Zapp, ebenfalls Partner bei Roever Broenner Susat Mazars. „Zwei Abschlussprüfer, die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens gut kennen, stellen für dieses höchste Flexibilität dar“, so Pierre Zapp. „Joint Audits sind eine Chance – für Abschlussprüfer wie für geprüfte Unternehmen.“ 

Weitere Informationen zur Abschlussprüferreform, den Gesetzgebungsverfahren von AReG und APAReG, der Rotationspflicht für Prüfer und Joint Audits erhalten hier

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