Zeitpunkt der Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises

Die umsatzsteuerlichen Regelungen zur Rechnungsberichtigung sind in § 14c UStG zu finden. § 14c UStG beruht auf den gemeinschaftlichen Vorgaben des Art. 203 MwStSystRL. § 14c UStG ist in zwei Absätze gegliedert. Der unrichtige Steuerausweis wird in Absatz 1 (Anwendungsfälle siehe UStAE 14c.1 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis Nr. 4) und der unberechtigte Steuerausweis in Absatz 2 geregelt (Anwendungsfälle siehe UStAE 14c.2 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 5).

Die deutsche Finanzverwaltung hat in einem neuen BMF Schreiben zu § 14c UStG (Schreiben vom 7.10.2015 – III C 2 – S 7282/13/10001) Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrages gegenüber der Finanzverwaltung möglich ist.

Neuerung der Verwaltungsmeinung: Bei einem zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c Absatz 1 UStG ist eine Berichtigung des Leistenden (Rechnungsaussteller) durch die Herabsetzung des Bruttobetrages in der Umsatzsteuer- Voranmeldung nur nach tatsächlicher Rückzahlung des Mehrbetrages an den Leistungsempfänger möglich.

Bislang konnte der Leistende die Erstattung der zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuer bereits zum Zeitpunkt der Rechnungskorrektur gegenüber dem Rechnungsempfänger geltend machen, ohne dass es auf die Zurückzahlung des zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages ankam.

Hierdurch werden die Stellen im UStAE zu Abschnitt 14c.1 Abs. 5/14c.2 Abs. 3/Abschnitt 17.1 Abs. 10 angepasst. Diese Anpassung der Verwaltungsanweisungen erfolgte maßgeblich aufgrund der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 2.9.2010 – V R 34/09 und vom 18.9.2008 – V R 56/06) und der Rechtsprechung zur Sollbesteuerung des EuGH.

In den Fällen eines unberechtigten Steuerausweises i. S. d. § 14c Abs. 2 UStG erfolgt die Berichtigung des geschuldeten Betrags wie bisher nach § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 UStG. Hier kommt es weiterhin darauf an, dass der Rechnungsempfänger einen vorgenommenen Vorsteuerabzug aus der fehlerhaften Rechnung an das Finanzamt zurückerstattet hat (Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens).

Kontakt

Martin Köhler
Tel: +49 69 500 60-2166

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.