Verwendungsreihenfolge nach § 27 KStG des steuerlichen Einlagekontos

Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG hat „die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft“ die nicht in das Stammkapital geleisteten Einlagen zum Schluss jedes Wirtschaftsjahres auf einem besonderen Konto, dem steuerlichen Einlagekonto, auszuweisen.

Das steuerliche Einlagekonto ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres um die jeweiligen Zu- und Abgänge im Wirtschaftsjahr fortzuschreiben. Typische Abgänge des steuerlichen Einlagekontos sind die Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter. Erfolgen diese direkt aus dem Einlagekonto, unterliegen sie grundsätzlich nicht der Kapitalertragsteuer.

Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG mindern jedoch Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Stammkapital i. S. d § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 KStG das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit

  • die Summe der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen
  • den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahr ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigt.

§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG regelt, welche Leistungen das Einlagekonto verringern, und wirkt daher wie eine Regelung der Verwendungsreihenfolge. Die zwingende Einhaltung der Verwendungsreihenfolge wurde nunmehr mit Urteil vom 24.2.2015 (VIII R 50/11 [NV]) durch den Bundesfinanzhof bestätigt. Damit führt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu diesem Thema weiterhin konsequent fort. Mandanten sollten daher bei einer Planung von Gewinnausschüttungen weiterhin beachten, dass sie erst nach Verwendung des ausschüttbaren Gewinns direkt auf ihr Einlagekonto zugreifen können.

Kontakt

Daniel Reisener
Tel: +49 30 208 88-1168

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.