Steuerfreie Veräußerung von Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen

Der BFH hat mit Urteil vom 12.5.2015 (VIII R 4/15) entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung von börsengehandelten Zertifikaten, die einen Lieferanspruch auf physisches Gold verbriefen, nicht von der Abgeltungsteuer erfasst wird und somit bei einer Haltedauer von über einem Jahr gem. § 22 Nr. 3 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steuerfrei bleibt.

Dem Urteil waren bereits mehrere FG-Entscheidungen vorausgegangen, welche im Tenor zu ähnlichen Ergebnissen kamen.

In der Entscheidung hatte der BFH die Veräußerung einer Inhaberschuldverschreibung zu beurteilen, die seitens des Emittenten zu mind. 95 % durch physisches Gold gedeckt sein musste. Die Auszahlung des Goldwertes in Geld war grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Ausrichtung auf eine Geldleistung sei jedoch zwingende Voraussetzung für die Qualifizierung als Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da auf Sachleistung gerichtete Ansprüche (Lieferung von Gold) explizit nicht von dieser Norm erfasst werden würden.

Daneben ist die Möglichkeit des Börsenhandels ebenfalls kein ausschlaggebendes Kriterium, da dem Veräußernden kein Nachteil entstehen dürfe, sofern er sich zur Einsparung der Auslieferungskosten entscheide.

Der BFH kommt im Ergebnis zu der nachvollziehbaren Schlussfolgerung, dass derartige Geschäfte nicht gem. § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind, sondern vielmehr wie ein direkter Goldhandel beurteilt werden müssen. In analoger Auslegung des Urteils können daher möglicherweise auch andere Zertifikate, die einen physischen Lieferanspruch verbriefen, gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steuerfrei veräußert werden. Vor dem Kauf sollte jedoch das Wertpapierprospekt genauestens hinsichtlich der Emissions- und Lieferbedingungen gewürdigt werden.

Hinweis:

Sofern noch Verlustvorträge aus privaten Veräußerungsgeschäften bestehen, eröffnet dieses Urteil die Möglichkeit, Gewinne aus der Veräußerung innerhalb der Jahresfrist mit den Verlustvorträgen zu verrechnen, sodass keine laufende Steuerbelastung entsteht.

Das Urteil ist aktuell noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht, jedoch für die Veröffentlichung vorgesehen.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.