Neues BMF-Schreiben zu Betriebsveranstaltungen

Im lang erwarteten BMF-Schreiben vom 14.10.2015 nimmt die Finanzverwaltung zu der seit Anfang des Jahres geltenden Neuregelung zur Besteuerung von Betriebsveranstaltungen Stellung (IV C 5 – S 2332/15/10001). Das Schreiben ersetzt frühere Verwaltungsanweisungen (auch R 19.5 LStR 2015) und ist rückwirkend für alle Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 enden, anzuwenden.

Nach dem aktuellen BMF-Schreiben liegen Betriebsveranstaltungen auch vor, wenn sich der Teilnehmerkreis überwiegend (>50 %) aus Betriebsangehörigen und deren Begleitpersonen zusammensetzt. Die Teilnahme von freien Mitarbeitern, Geschäftsfreunden oder Prominenten ändert also am Charakter der Veranstaltung nichts, solange diese betriebsfremden Personen in der Minderheit bleiben. Erstmals lässt das BMF auch eine Konzernbetrachtung zu. So können Leiharbeitnehmer oder Arbeitnehmer anderer Unternehmen im Konzernverbund wie Mitarbeiter des einladenden Unternehmens behandelt werden. Steuerpflichtige Zuwendungen an diese Personen können wahlweise vom einladenden Unternehmen oder von deren Arbeitgeber versteuert werden. Neu geregelt ist außerdem, dass für die Inanspruchnahme des Freibetrages von 110 Euro nur die Veranstaltungen berücksichtigt werden, bei denen der Arbeitnehmer tatsächlich anwesend war (arbeitnehmerbezogene Zählung). Nimmt ein Arbeitnehmer an zwei von drei angebotenen Events teil, kann er jeweils den Freibetrag von 110 Euro nutzen.

Die Finanzverwaltung hat die zu berücksichtigenden Gesamtkosten nochmals – über den Gesetzeswortlaut – erweitert. Selbst Kosten, die nur zu einer abstrakten Bereicherung des Arbeitnehmers führen, wie. z. B. Kosten für Sanitäter oder behördliche Auflagen, Stornokosten, Trinkgelder, werden dazugezählt. Sogar die vom Arbeitgeber organisierte Anreise (auch ohne Erlebniswert) soll zu den Gesamtaufwendungen gehören. Der auf eine Begleitperson (z. B. Partner, Kinder) entfallende Anteil wird dem Arbeitnehmer zugerechnet. Soweit die Zuwendung über dem Freibetrag von 110 Euro liegt, besteht weiterhin die Möglichkeit, dass der übersteigende Betrag mit 25 % pauschal besteuert wird. Die Pauschalbesteuerung kann auch für Arbeitnehmer aus dem Konzernverbund oder Leiharbeiter angewendet werden.

Für die besonderen Veranstaltungen zur Ehrung eines einzelnen Mitarbeiters anlässlich von Dienstjubiläum, Verabschiedung, Einführung oder Geburtstag (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LStR 2015) gelten die bisherigen Regelungen unverändert. Insoweit bleibt es bei einer Freigrenze von 110 Euro. Diese kann neben den zwei 110-Euro-Freibeträgen pro Jahr zur Anwendung kommen, wenn neben zwei Betriebsveranstaltungen beispielsweise ein Geburtstagsempfang auf betrieblicher Ebene zugunsten eines Mitarbeiters stattfindet.

Bei der Umsatzsteuer ergeben sich grundsätzlich keine Veränderungen. Neu ist allerdings die Erhöhung der Aufmerksamkeitsgrenze auf 60 Euro. Für den Vorsteuerabzug ist nach wie vor entscheidend, ob es sich um eine übliche Zuwendung (überwiegend unternehmerisches Interesse) handelt oder nicht. Als üblich gelten Zuwendungen von maximal 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall dem Grunde nach zum Vorsteuerabzug berechtigt. Übersteigt dagegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, die Grenze von 110 Euro, ist von einer privaten Mitveranlassung auszugehen, die den Vorsteuerabzug in voller Höhe ausschließt. Es wird nicht beanstandet, wenn die Regelungen zur Umsatzsteuer erst ab der Veröffentlichung des BMF-Schreibens im Bundessteuerblatt, d. h. ab 10.11.2015, angewendet werden.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.