IASB veröffentlicht zwei Entwürfe zur Reform des Rahmenkonzepts

Der IASB hat am 28. Mai 2015 mit dem Entwurf ED/2015/3 Conceptual Framework for Financial Reporting; Basis for Conclusions die geplante Überarbeitung des Rahmenkonzepts veröffentlicht. Der Entwurf baut auf den im Jahr 2010 verabschiedeten Neuerungen am Rahmenkonzept auf. Darüber hinaus hat der IASB einen Entwurf mit Folgeänderungen an einzelnen Standards (ED/2015/4 Updating References to the Conceptual Framework) veröffentlicht. Die ursprünglich bis zum 26. Oktober 2015 laufende Kommentierungsfrist wurde vom IASB bis zum 25. November 2015 verlängert.

Das neue Rahmenkonzept soll sich in acht Kapitel gliedern:

  • Kapitel 1: Die Zielsetzung von Mehrzweckfinanzberichterstattung
  • Kapitel 2: Qualitative Merkmale entscheidungsnützlicher Finanzinformationen
  • Kapitel 3: Der Abschluss und die Berichtseinheit
  • Kapitel 4: Elemente des Abschlusses
  • Kapitel 5: Ansatz
  • Kapitel 6: Bewertung
  • Kapitel 7: Ausweis und Angaben
  • Kapitel 8: Kapital- und Kapitalerhaltungskonzepte

Kapitel 1 und Kapitel 2 des Entwurfs enthalten nur geringfügige Änderungen im Vergleich zu dem aktuellen Rahmenkonzept von 2010. In Kapitel 2 schlägt der IASB die Wiederaufnahme des Vorsichtsprinzips vor mit dem Verweis darauf, dass dies die Ausübung des Grundsatzes der Neutralität unterstützt. Die Einführung von Leitlinien zu Bewertungsunsicherheiten und zumwirtschaftlichen Gehalt (substance over form) ist ebenso Gegenstand von Kapitel 2 des Entwurfs.

In Kapitel 3 schlägt der IASB als einzige Bestandteile des Abschlusses lediglich dieVermögensdarstellung (Bilanz) und die Darstellung des finanziellen Erfolgs(Gesamtergebnisrechnung) vor. Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalveränderungsrechnung bleiben unerwähnt. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Abschluss Informationen zu monetären Sachverhalten beinhaltet. Des Weiteren wird der Begriff „Berichtseinheit“ eingeführt und definiert.

Der IASB schlägt in Kapitel 4 eine neue Definition des Begriffs „Vermögenswert“ vor. Ein Vermögenswert wird künftig definiert als eine am Abschlussstichtag bestehende gegenwärtige wirtschaftliche Ressource, die von dem Unternehmen als Ergebnis vergangener Ereignisse kontrolliert wird. Es wird darüber hinaus eine gesonderte Definition des Begriffs „wirtschaftliche Ressource“ vorgestellt. Danach stellt bereits die wirtschaftliche Ressource selbst und nicht erst der zukünftige Nutzenzu- oder -abfluss einen Vermögenswert dar. Für die Erfüllung der Vermögenswerteigenschaft ist somit die grundsätzliche Möglichkeit (und nicht die tatsächliche Erwartung), zukünftige Nutzenzuflüsse zu generieren, ausschlaggebend. Der IASB vertritt die Auffassung, dass ein Abstellen auf die Erwartung künftiger Nutzenzu- oder-abflüsse den Ansatz von Vermögenswerten verhindern kann, weil mit der Erwartung auch eine bestimmte Eintrittswahrscheinlichkeit unterstellt werden kann. Anders als noch im Diskussionspapier vorgesehen, bleiben die Definitionen von Schuld und Eigenkapital unverändert.

Vor diesem Hintergrund plant der IASB in Kapitel 5 eine deutlich weiter gefasste Ansatzkonzeption durch die Streichung der allgemeinen Ansatzvoraussetzungen (Wahrscheinlichkeit und verlässliche Messbarkeit) aus dem zukünftigen Rahmenkonzept. Nach Ansicht des IASB wirkt die im derzeit geltenden Rahmenkonzept enthaltene Wahrscheinlichkeitsschwelle wie ein „vorgelagerter Informationsfilter“, der im künftigen Rahmenkonzept aufgehoben werden soll (ED/2015/3.F.BC5 ff.). Dies würde zu einem grundsätzlichen Ansatz aller Vermögenswerte und Schulden führen, der nur von Einzelstandards (z. B. Aktivierungsverbot von Forschungskosten in IAS 38 oder das Wahrscheinlichkeitskriterium für Rückstellungen in IAS 37) eingeschränkt wird. Sind die Ansatzkriterien nicht mehr erfüllt, schlägt der IASB die Ausbuchung vor. Bestehende Unsicherheiten in Bezug auf den tatsächlichen Eintritt von künftigen Nutzenzu- und -abflüssen sollen sich künftig ausschließlich in der Bewertung widerspiegeln.

In Kapitel 6 des Entwurfs werden drei Bewertungskonzepte ohne Vorgabe einer Hierarchie genannt:

  • kostenbasierte Bewertung,
  • Bewertung auf Basis gegenwärtiger Marktpreise einschließlich beizulegender Zeitwerte,
  • Bewertung auf Basis der Schätzung zukünftiger Cashflows.

Damit hält der Bewertungsmaßstab des beizulegenden Zeitwerts erstmals Eingang in das Rahmenkonzept. In F.6.47 enthält der Entwurf einen tabellarischen Überblick über Informationen, die aus den dort vorgestellten Bewertungsmaßstäben abgeleitet werden können. Anhang A des Entwurfs ergänzt diesen durch eine Beschreibung von zahlungsstrombasierten Bewertungsmethoden.

In Kapitel 7 macht der IASB auch detaillierte Vorschläge, wie die Berichtsbestandteile als Kommunikationsinstrumente eingesetzt werden. Die Vorschläge umfassen neben Ausweis und Anhangangaben auch Fragen dazu, welche Erfolge der Gewinn- und Verlustrechnung und welche dem sonstigen Ergebnis zuzuordnen sind bzw. ob und wann im sonstigen Ergebnis erfasste Beträge in die Gewinnund Verlustrechnung umgegliedert werden sollen. Im Entwurf sind jedoch keine Angaben dazu enthalten, ob die Erfolgsrechnung in einer einzigen Darstellung oder zwei getrennten Darstellungen erfolgen soll. Er sieht lediglich vor, dass in der Erfolgsrechnung eine Gesamt- oder Zwischensumme für das Periodenergebnis enthalten sein soll, welches jedoch nicht definiert wird.

Die Vorschläge für Kapitel 8 des Entwurfs entsprechen größtenteils dem Inhalt des aktuellen Rahmenkonzepts.

Dies ist ein Beitrag aus unserem IFRS-Newsletter 2/2015.