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Verlegung der Geschäftsleitung ins Ausland

Aus unterschiedlichsten Gründen kann es für ein Unternehmen von Vorteil sein, seine geschäftliche Oberleitung ins Ausland zu verlegen bzw. in einem ausländischen Staat zu bündeln.

Durch das MoMiG ist es nunmehr möglich, den Verwaltungssitz ins Ausland zu verlegen, ohne dass dies rechtlich zur Auflösung der Gesellschaft im Inland führt.

Steuerlich geht es bei der Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland grundsätzlich um die Frage, ob es zu einer Schlussbesteuerung sämtlicher stiller Reserven kommt oder ob nur eine beschränkte Besteuerung derjenigen stillen Reserven zu erfolgen hat, die nach der Sitzverlegung nicht mehr der deutschen Besteuerung unterliegen (beispielsweise Beteiligungen, die nun im Ausland verwaltet werden).

Transfer von Wirtschaftsgütern in einen EU-/EWR-Staat

Mit seiner Entscheidung vom 17. Juli 2008 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass unter dem Gesichtspunkt der Grundfreiheiten der Transfer von Wirtschaftsgütern in einen EU-Staat steuerfrei möglich sein muss (Aufgabe der sogenannten „finalen Entnahmetheorie“). Die während der Verstrickung im Inland entstandenen stillen Reserven können im Rahmen einer Nachversteuerung im Zeitpunkt der Veräußerung des Wirtschaftsguts besteuert werden, ein Wegfall des Besteuerungsrechts, der eine Sofortbesteuerung rechtfertigen könnte, erfolgt aufgrund des Transfers nicht. Die Umsetzung der Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Veräußerung, welche theoretisch Jahrzehnte nach dem Transfer erfolgen kann, dürfte sich praktisch jedoch schwierig gestalten.

Zum einen ist es in den meisten Fällen unwahrscheinlich, dass der deutsche Fiskus jemals etwas von der Veräußerung erfährt, zum anderen stellt sich die Frage, wie die Steuerforderung im Ausland durchgesetzt werden kann. Die Finanzverwaltung hat daher einen Nichtanwendungserlass bzgl. des Urteils erlassen. Außerdem ist eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der Finanzverwaltung im Jahressteuergesetz 2010 zu erwarten. Inwieweit der Anwendungserlass bzw. eine entsprechende gesetzliche Regelung europarechtskonform sind, ist allerdings fraglich.

Verlegung der Geschäftsleitung in einen EU-/EWR-Staat

Mit der Verlegung des Verwaltungssitzes ist regelmäßig auch die Verlegung des Stammhauses verbunden. Bei einer Verlegung der geschäftlichen Oberleitung in einen anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat erfolgte schon bisher nur dann eine Besteuerung der stillen Reserven, wenn es zur tatsächlichen Entstrickung von Wirtschaftsgütern kommt. Betroffen sind hier v.a. die Wirtschaftsgüter, die dem Stammhaus zuzuordnen sind. Aufgrund der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit der Verlegung der Geschäftsleitung darf unseres Erachtens entsprechend der Entscheidung des Bundesfinanzhofs der Transfer der dem Stammhaus zuzuordnenden Wirtschaftsgüter ebenfalls grundsätzlich steuerfrei erfolgen.

Verlegung in einen Drittstaat

Erfolgt eine Verlegung der geschäftlichen Oberleitung in einen Drittstaat (Nicht-EU/-EWR), so kommt es bzgl. der Besteuerung darauf an, ob mit dem Drittstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, nach dem die Gesellschaft in diesem als ansässig anzusehen ist. In diesem Fall gilt sie als aufgelöst und es kommt zur Schlussbesteuerung sämtlicher stiller Reserven. Bei der Verlegung der geschäftlichen Oberleitung in einen Drittstaat, mit dem kein DBA besteht, erfolgt eine Besteuerung der stillen Reserven nur insoweit, als tatsächlich auch Wirtschaftsgüter in den anderen Staat verbracht werden und das deutsche Besteuerungsrecht beschränkt wird.