Die wichtigsten geplanten Änderungen in den Bereichen Einkommensteuer, Internationales Steuerrecht und Umsatzsteuer
Einkommensteuer
Steuerneutralität des Anteilstausches
Im Einkommensteuerrecht war bislang nur für Anteilseigner von ausländischen Kapitalgesellschaften geregelt, dass ein Anteilstausch im Rahmen von Kapitalmaßnahmen grundsätzlich steuerneutral zu behandeln ist. Diese Begünstigung soll nun auch auf Anteilseigner von inländischen Kapitalgesellschaften ausgeweitet werden. Die Regelung ist immer dann von Bedeutung, wenn die Steuerneutralität nicht bereits durch Spezialregelungen wie etwa dem qualifizierten Anteilstausch nach dem Umwandlungssteuerrecht erreicht werden kann.
Gegenstände des täglichen Gebrauchs nicht steuerpflichtig
§ 23 EStG soll insofern vereinfacht werden, als dass die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauches auch innerhalb der Spekulationsfrist kein steuerbarer Vorgang mehr ist.
Internationales Steuerrecht
Verlagerung der elektronischen Buchführung
Anders als bisher soll eine Verlagerung der elektronischen Buchführung nicht nur in EU/EWR-Staaten, sondern auch in Drittstaaten möglich sein, wenn der Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen in der Vergangenheit nachgekommen ist, die deutsche Besteuerung nicht beeinträchtigt wird und der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO weiterhin möglich ist. Eine Zustimmung des ausländischen Staates zum Datenzugriff ist nicht mehr notwendig.
Ausweitung der Hinzurechnungsbesteuerung
Bei der Prüfung, ob eine niedrige Besteuerung i.S.d. AStG vorliegt, soll in Zukunft nicht mehr nur isoliert auf die Besteuerung der jeweiligen ausländischen Gesellschaft abgestellt werden, sondern es werden auch Anrechnungs- und Erstattungsansprüche, die der Drittstaat den Gesellschaftern der ausländischen Gesellschaft gewährt, miteinbezogen.
Einschränkung der Switch-Over Klausel für Dienstleistungen
Nach der sog. Switch-Over Klausel des § 20 Abs. 2 AStG ist bisher für solche Betriebsstätteneinkünfte, die in einer Tochtergesellschaft als Zwischeneinkünfte zu qualifizieren wären, der Wechsel von der Anwendung der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode vorgesehen. Dies soll für ausländische Dienstleistungsbetriebsstätten in allen noch offenen Fällen nicht mehr gelten.
Umsatzsteuer
Änderung des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Grundstücken
Die Möglichkeit für teilweise privat genutzte Grundstücke, den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen („Seeling-Modell“), soll unterbunden werden. Zukünftig wird nur noch der unternehmerisch genutzte Teil zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Ausweitung von § 13b UStG
Die Regelungen zum Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger sollen auf die Lieferung von Industrieschrott sowie auf die Gebäudereinigung ausgeweitet werden.