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BilMoG Kompass

Mit unserem BilMoG Kompass analysieren wir die Auswirkungen des BilMoG auf Ihr Unternehmen, zeigen Ihnen mögliche Gestaltungsspielräume auf und unterstützen Sie bei den erforderlichen Anpassungen.

BilMoG_04_2011

Im Folgenden stellen wir ausgewählte Änderungen des BilMoG vor:

SELBSTGESCHAFFENE IMMATERIELLE VERMÖGENSGEGENSTÄNDE

Selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind zukünftig aktivierungsfähig.

Für Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, gilt jedoch wie nach den internationalen Rechnungslegungsvorschriften weiterhin ein Aktivierungsverbot.

Auch die Aktivierung von Forschungskosten ist wie nach IAS 38 verboten. Es dürfen nur Aufwendungen aktiviert werden, die während der Entwicklungsphase anfallen. Entscheidend ist daher die Frage nach dem Zeitpunkt des Übergangs von der Forschungs- zur Entwicklungsphase.

Aus Gründen des Gläubigerschutzes ist für Kapitalgesellschaften die Bildung einer Ausschüttungssperre in Höhe der aktivierten selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens obligatorisch.

Aufgrund des steuerlichen Aktivierungsverbotes der selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände entsteht eine Differenz zwischen Handels- und Steuerbilanz. Dies zieht künftig automatisch die Bildung latenter Steuern nach sich.

PENSIONSRÜCKSTELLUNGEN

Künftig ist für die Bewertung der Pensionsrückstellungen auf den „Erfüllungsbetrag“ abzustellen. Somit sind in die Pensionsrückstellungen Preis- und Kostensteigerungen einzubeziehen (z.B. wahrscheinliche Gehaltssteigerungen). Hierdurch soll die Informationsfunktion des handelsrechtlichen Abschlusses hinsichtlich der bestehenden Schulden des Unternehmens verbessert werden.

Für die Abzinsung werden erstmals verbindlich auch für den handelsrechtlichen Abschluss Zinssätze zur Berechnung der Rückstellung vorgegeben. Diese durchschnittlichen Marktzinssätze werden von der Deutschen Bundesbank ermittelt und bekannt gegeben.

Darüber hinaus können die Bewertungsparameter zeitlich ein bis zwei Monate vor dem Abschlussstichtag festgelegt werden, sofern Änderungen bis zum Abschlussstichtag ohne wesentliche Auswirkungen auf die Rückstellungshöhe bleiben. Unzulässig ist die Übernahme der nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen mit einem Stichtagszins ermittelten Pensionsrückstellung in die Handelsbilanz.

Da für die Steuerbilanz die Vorschriften des § 6a EStG weiterhin gelten, wird es voraussichtlich handelsrechtlich zu einem höheren Rückstellungsbetrag kommen, sodass auch hier aktive latente Steuern berücksichtigt werden können.

Das bisherige Passivierungswahlrecht für mittelbare Pensionsverpflichtungen wird beibehalten.

SONSTIGE RÜCKSTELLUNGEN

Das BilMoG sieht die Abschaffung bestimmter Aufwandsrückstellungen vor. Hiervon sind insbesondere die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung betroffen, sofern die Instandhaltung nach Ablauf des ersten Quartals des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt wird. Durch die Übergangsvorschriften besteht das Wahlrecht der ergebnisneutralen Auflösung gegen die Gewinnrücklagen oder des Stehenlassens. Ausnahmeregeln gibt es für derartige Rückstellungen, die im letzten vor dem 1. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahr zugeführt wurden. Es besteht das Wahlrecht des Stehenslassen oder der ergebniswirksamen Auflösung als außerordentlicher Ertrag.

Die Bewertung der Rückstellungen wird für ungewisse Verbindlichkeiten künftig zum „Erfüllungsbetrag“ erfolgen.

Neu ist, dass Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr nunmehr abzuzinsen sind. Hierbei ist der durchschnittliche Marktzinssatz der letzten sieben Geschäftsjahre anzuwenden.

• LATENTE STEUERN

Mit den vorgesehenen Bestimmungen über latente Steuern können die teils erheblichen Differenzen zwischen HGB und IFRS deutlich geschmälert werden. Wie in der Vergangenheit besteht eine Passivierungspflicht von latenten Steuern während bei einer Aktivüberhang unverändert ein Wahlrecht besteht.

Bislang wurden latente Steuern auf Basis der Gewinn- und Verlustrechnung berechnet. Künftig basieren sie auf den Unterschieden zwischen Steuer- und Handelsbilanz.

Darüber hinaus sollen nach internationalem Vorbild steuerliche Verlustvorträge sowie Steuergutschriften und Zinsvorträge in die Bilanzierung latenter Steuern einbezogen werden. Dies erfolgt allerdings zeitlich begrenzt auf die Verlustverrechnung der dem Bilanzstichtag folgenden fünf Geschäftsjahre.

Eine grundsätzliche Verrechnung von aktiven und passiven latenten Steuern ist vorgesehen. Ein aktiver Saldo kann unter dem neuen Posten „Aktive latente Steuern“ und ein passiver Saldo muss unter dem neuen Posten „Passive latente Steuern“ ausgewiesen werden.

Damit entfällt auch das bisherige Aktivierungswahlrecht (für den Saldo) von aktiven latenten Steuern. Ferner wird der Ausweis von passiven latenten Steuern als Rückstellung aufgegeben. Kleine Kapitalgesellschaften werden von der Aktivierungspflicht der aktiven latenten Steuern befreit (Wahlrecht).

Die Aktivierung von aktiven latenten Steuern führt zu einer Ausschüttungssperre.

• KONZERNRECHNUNGSLEGUNG

Im Bereich der Konzernrechnungslegung betreffen die neuen Regelungen insbesondere eine Ausweitung des Konsolidierungskreises und die Vorgabe bestimmter Konsolidierungsmethoden.

• CORPORATE GOVERNANCE

Durch das BilMoG werden auch die Regelungen zur verantwortungsvollen Unternehmensführung (Corporate Governance) ausgebaut und verbessert.

Dies betrifft die verbale Darstellung im (Konzern-) Lagebericht. So haben kapitalmarktorientiere Kapitalgesellschaften im (Konzern-) Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben.

Des Weiteren wurden die Anforderungen an den Aufsichtsrat beziehungsweise den Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats konkretisiert: Der Aufsichtsrat kann insbesondere einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems befasst.

Der Aufsichtsrat muss über mindestens ein unabhängiges Mitglied mit Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung / Abschlussprüfung verfügen (unabhängiger Finanzexperte). Weiterhin wird die Transparenz des Verhältnisses zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer erhöht. Der Abschlussprüfer hat den Aufsichtsrat über alle wesentlichen Schwächen im Bereich des internen Kontroll- sowie des zugehörigen internen Revisionssystems und des internen Risikomanagementsystems zu unterrichten.

Der sachliche Anwendungsbereich zur Abgabe einer Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (Corporate Governance Statement) wird erweitert und eine Begründungspflicht bei Abweichungen von den Empfehlungen wird gefordert. Abschließend wurden durch das BilMoG noch spezifische Anforderungen an den Abschlussprüfer implementiert.

Zeitplan
Um die Übergangsvorschriften bestmöglichst nutzen zu können, sollten Sie schon heute die Auswirkungen des BilMoG auf Ihr Unternehmen kennen.

Unsere Leistungen
Gerne beraten wir Sie persönlich zu der für Sie optimalen Nutzung der Gestaltungsspielräume. Mit unserem modular aufgebauten BilMoG Kompass analysieren wir gemeinsam mit Ihnen die Auswirkungen des BillMoG auf Ihr Unternehmen, zeigen Ihnen entsprechende Gestaltungsspielräume auf und unterstützen Sie bei der erforderlichen Anpassung Ihrer internen Abläufe.